II. TEIL. ZzUSATZE.
a) Die synthetischen Urteile a priori sind allerdings „das Objekt der Kritik“, aber nicht derart, dass bei allen Arten gleichmässig die Berechtigung ihres Anspruches, all- gemeingültige und notwendige Erkenntnisse zu sein, ge- prüft werden soll. Dieser Anspruch ist bei der Mathematik und reinen Naturwissenschaft als zu Recht bestehend voraus- gesetzt, und die objektive Gültigkeit dieser beiden Wissen- schaften soll nicht geprüft und beurteilt, sondern erklärt werden. Eine Prüfung der Berechtigung ist dagegen bei den metaphysischen Urteilen notwendig, deren Gegenstand nicht in der Erfahrung gegeben ist, und deren Anspruch, Erkenntnisse a priori zu sein, schon deshalb von vorn- herein als Anmassung erscheinen muss. So wäre es freilich ein Fehler, die synthetischen Urteile a priori metaphysischen Inhalts als„Beweismaterial“ zu benutzen, und aus ihrem blossen Vorhandensein etwa eine intellektuelle Anschauung für das Subjekt zu folgern;2 wohl aber kann aus der objek- tiven Gültigkeit der mathematischen Urteile geschlossen werden, dass die reine Anschauungsform nicht den Dingen an sich zukommt, sondern auf subjektiver Grundlage beruhen muss. Dieser Schluss liegt in den Prolegomena vor, aber auch in der Kritik§ 7 und 8 und bestätigt dort indirekt die auf direktem Wege gefundene Subjektivität von Raum und Zeit. Mathematik und reine Naturwissenschaft, beides tatsächliche Erkenntnisse, müssen erklärt werden. Jede Theorie vom Wesen der Erfahrung, die dieser Aufgabe nicht genügt, ist falsch; während umgekehrt jede richtige Theorie die Möglichkeit beider als Wissenschaften ergeben muss. Die objektive Realität der beiden Wissenschaften ist die Voraus- setzung, die Erklärung dieser objektiven Realität die erste Aufgabe der Kritik.
Windelband, Gesch. d. neueren Ph. 2. Aufl. II. S. 53. ² Ebenda.


