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ut ne cui quis noceat den Sinn ihrer Vorlage genau wiedergeben. Ich kann ihm auch hierin nicht beistimmen. Wenn in den§§ 23— 29 nur von„Unrecht tun“, nicht von „schaden“ die Rede isti), so ist das für die Form unseres Satzes gleichgiltig, weil dieser nicht, wie Klohe meint, das Thema für die§§ 23— 29 angibt. Ferner aber ist dieselbe Pflicht auch sonst öfter in gleicher Weise von Cicero formuliert worden wie an unserer Stelle. So gibt Cicero off. III. 21— 32 gewissermaſsen einen Commentar zu unserer Stelle. Dort nennt der erste Satz das Thema der folgenden Ausführung: Detrahere igitur alteri aliquid et hominem hominis incommodo suum commodum augere magis est contra naturam, quam mors etc.
Nachdem er hierauf gezeigt hat, daſs es gegen das Naturrecht verstöfst, einem andern seines eignen Vorteils willen zu schaden, soll in einem zweiten Teile dargestellt werden, daſs auch die Gesetze der Völker dieses Gebot enthalten. Dieser Peil beginnt aber mit den Worten(§ 23): Neque vero hoc solum natura, id est iure gentium, sed etiam legibus populorum, quibus in singulis civitatibus res publica continetur, eodem modo con- stitutum est, ut non liceat sui commodi causa nocere alteri. Cicero schliefst diese Erörterung mit dem Satze: Eiusmodi igitur credo res Panaetium persecuturum fuisse, nisi aliqui casus aut occupatio eius consilium peremisset. Er ist also der Meinung im Sinne des Pandätius gesprochen zu haben, sicherlich enthalt die Stelle Gedanken, die er bei Panaâtius gelesen hat, ja es ist nicht unmõglich, daſs er an dieser Stelle des dritten Buches dieselbe Vorlage wie für unsere Stelle aus dem ersten Buche benutzt hat.
An einer andern Stelle bestimmt er den gerechten Mann, der ja zugleich der gute Mann ist, mit den Worten(off. III. 64): vir bonus est is, qui prodest, quibus potest, nocet nemini. Erinnern wir uns ferner der Merkmale der stoischen Weisen bei Diog. Laert. VII. 123: dlaßeic. 06 ydꝑ ãlloues Slärretn obi' aurouc, so dürften wir Stützen genug für die Annahme haben, daſs Cicero in der Tat bei Panâtius lärren gefunden hat).
Nun verbietet aber Cicero an unserer Stelle nicht schlechthin jemandem zu schaden, sondern mit der Einschränkung:„es sei denn, daſs man durch Unrecht gereizt ist“. Die Worte nisi lacessitus iniuria aber sind nach Klohe(S. 17) sicher ein Zusatz Ciceros, und Schmekel(S. 31 Anm. 2) meint, Klohe spreche sie nicht ohne gute Gründe Panätius ab und Cicero zu. Klohe hat allerdings einen guten Grund für seine Meinung; denn wenn Panätius an unserer Stelle nicht von schaden, sondern von Unrecht tun gesprochen hat, so
¹) Klohe(S. 17 Anm. 2) meint, Cicero selbst stelle Fin. III 71 einen Unterschied zwischen nocere und iniuriam facere fest. Er will damit wohl dem Einwand begegnen, daß 4ν τrety, dòονπν, aaνᷣς oled einander in der Bedeutung recht nahe stehen, so daß die Anderung Ciceros unwesentlich sei. Nun ist zwischen Schaden und Unrecht tun gewiß ein großer Unterschied. Aber es ist nicht richtig, wenn Klohe meint, daß dieser Fin. III 71 von Cicero aus- drücklich festgestellt werde. Diese ganze Stelle ist von Cicero mit ziemlicher Nachlässigkeit geschrieben, wie das Sprunghafte in der Darstellung und besonders der Schluß von§ 71 beweist. Cicero will an dieser Stelle sagen: Nicht der Nutzen ist der Zweck der Freundschaft und der Gerechtigkeit, sondern beide sind um ihrer selbst willen zu erstreben. Aber es ist ebenso ein Widerspruch in sich, wenn man von Gerechtigkeit redet, die Unrecht tut, wie von Gerechtigkeit, die schadet, und wenn man von Freundsehaft spricht, die Ungerechtigkeit bezweckt, wie von solcher, die nicht nützt. Denn was gut und gerecht ist, ist nützlich, und was nützlich ist, ist gut und gerecht.— ²) Vgl. Cic. Fin. I§ 50(in dem epikureischen Auszuge): sic de iustitia iudicandum est, quae non modo nunquam nocet cuiquam, sed contra semper(impertit) aliquid.


