Aufsatz 
Die Arbeitsweise Ciceros im ersten Buche über die Pflichten
Entstehung
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konnte er nicht einräumen, dafs man unter irgend einer Bedingung Unrecht tun dürfe. Ganz anders liegt die Sache, wenn man, wie ja auch Schmekel anzunehmen scheint), in nocere die Wiedergabe eines idnrrew der Vorlage erblickt. Da Panâtius auſser der Tugend noch Gesundheit, Ansehen und Besitz für die Glückseligkeit als notwendig erachtet²), so wird der geschädigt, dem eines dieser Güter geschmälert wird. Das trifft aber z. B. den, der eine Strafe erleidet. Da nun die Stoiker eine Bestrafung der Gesetzesübertreter stets für nötig gehalten, ja sogar die Todesstrafe zugelassen habens), so gibt es für Panätius allerdings einen Fall, wo es zulâssig ist, einem zu schaden, ja Panätius muſste sogar das Verbot niemandem zu schaden, in seiner Allgemeinheit einschränken, er hätte ja sonst z. B. dem Richter die Befugnis genommen den Verbrecher zu strafen. Es wird mit der Einschränkung nisi lacessitus iniuria dasselbe Recht in Anspruch genommen, wie an einer andern Stelle, die Klohe sowohl wie Schmekel auf Panätius zurückführeni), ich meine off. II 18, wo es heifst:... per eosdem, si quid importetur nobis incommodi, propulsemus ulciscamurque eos, qui nocere nobis conati sint, tantaque poena afficiamus, quantam aequitas humanitasque patitur.

Ganz und gar nicht stichhaltig ist der Grund, den Klohe(S. 17) für Streichung der Worte nisi lacessitus iniuria anführt. Er sagt, diese Worte könnten nicht auf Panàtius zurückgeführt werden; denn Panätius verwerfe überhaupt den Haſs, wie der§ 29 unseres Buches zeige. Haſs(odium) aber sei: libido poeniendi eius, qui videatur laesisse iniuriab). Aber Cicero bezeichnet im§ 29 mit den Worten odio quodam hominum einen gewissen Ekel an dem politischen und gesellschaftlichen Treiben der Menschen, wofür ihm ein passenderer Ausdruck nicht gleich zur Hand ist. Er denkt gar nicht an den stoischen Kunstausdruck, dessen Definition an der bezeichneten Stelle der Tusculanen gegeben isté).

Im ganzen geht also Klohe viel zu weit, wenn er die§§ 21 23 für eine Ciceronische Erweiterung der Vorlage ansieht, vielmehr gehen die Ansichten, die hier ausgesprochen werden, sicherlich auf Panätius zurück. Andererseits muſs allerdings zugestanden werden, daſs auch diese Stelle durchaus nicht eine einfache Ubersetzung der griechischen Vorlage

¹) Schmekel S. 31. Anm. 6. ²) Vgl. Schmekel S. 222. ³) Vgl. A. Bonhöffer II S. 104.) Klohe S. 30 Schmekel S. 43.) Vgl. Cic. Tuscul. IV. 21.) Auch Bonhöftfer(II S. 119 Anm. 81) findet die Gründe, die Klohe für die Streichung von non nisi lacessitus iniuria angibt, sehr ungenügend. Aber es ist doch nicht alles richtig, was er gegen Klohe sagt. Sein erster Einwand ist, die Stoiker hätten nicht den Haß, son- dern den Zorn als Trieb zur Rache für vermeintliches Unrecht definiert. Aber Tuscul. IV. 21 heißt es: Quae autem libidini subiecta sunt, ea sic definiuntur, ut ira sit libido poeniendi cius, qui videatur laesisse iniuria.. odium ira inveterata. An und für sich konnte also Klohe die Begriffsbestimmung von ira auch für odium als eingewurzelten Zorn verwenden. Auch der zweite Einwand Bonhböffers gegen Klohe ist unerheblich. Mochte Panätius über das Wesen der Affecte immerhin anders denken, als die Altstoiker, die Definition des Zorns und Hasses in den Tusculanen steht auch zu seiner Auftassung in keinem Widerspruch; es ist also kein Grund, daß er sie sich nicht sollte angeeigunet haben. Dagegen bemerkt Bonhöfter mit Recht, daß Klohe den griechischen Text der Zorndefinition, der Ciceros UÜbersetzung zu Grunde liegt, nicht gehörig berücksichtigt habe. Bei Diog. Laert. VII 113(Arnim III. 396 S. 96) heißt es nämlich: 69 ε mπνυμ⁴α μμαdsο τον ναοντοε Oαιιᷣνιέννασι 005 00 νντνο und Stob. ecl. II. 91. 10.(Arn. III. 395 S. 96): 69* εν O5 SOr ενυQια(1⁰5) r*⁶μοιοmGðςναμι τνν⅔ οονντα 1ανέ̈α mπανο 1 οοσνπάν. Hierzu bemerkt Bonhöffer richtig das 05 r90 ν ννπwGm(ταρd 1 οονπάmάον) könne sich nicht auf 7)Oεκάαινκρρ ναι beziehen, da es ein geziemendes dt³αεεά nicht gebe, und fährt ebenso richtig fort:Daß man also für ein erlittenes Unrecht keine Genugtuung fordern dürfe durch Bestrafung, sagt jene Definition gar nicht, vielmehr geht das Gegenteil eher aus dem Zusatz 00 O001ντσ hervor.