Aufsatz 
Die Arbeitsweise Ciceros im ersten Buche über die Pflichten
Entstehung
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Schliefslich sind nach Klohe erst nachträglich in unser Kapitel eingefügt die Worte§ 12: ob easque causas studeat parare ea, quae suppeditent ad cultum et ad victum und§ 13: cogni- tionemque ad beate vivendum necessariam ducimus. Durch diese Worte habe Cicero unser Capitel erweitert, indem er berücksichtigte, daſs er§17 sagt:Reliquis autem tribus virtutibus necessitates propositae sunt ad eas res parandas tuendasque, quibus actio vitae continetur. Klohe setzt hierbei stillschweigend voraus, daſs diese Stelle im§ 17 ebenfalls eine Zutat Ciceros sei, und ist zu dieser Auffassung wahrscheinlich durch die Ausführung Madvigs Fin. Praef. LXIV veranlaſst. Uber Madvigs Ansicht soll später gehandelt werden. Wie die Worte in§ 13:cognitionemque ad beate vivendum necessariam ducimus durch die angeführte Stelle im§ 17 veranlaſst sein sollen, ist mir nicht recht ersichtlich. Was im§ 17 grade im Gegensatz zur Weisheit als ein Merkmal der drei übrigen Tugenden angeführt wird, das würde hier der Erkenntnis zu- geschrieben. Cicero widerspräche sich also, wenn die angeführten Worte im§ 13 auf§ 17 Beziehung nähmen. Auf die Worte im 8 12: ob easque causas studeat parare ea, quae suppeditent ad cultum et ad victum ist bereits in der Anm. 2 u. 3 S. 5 hingewiesen und gezeigt, daſs hier der natürliche Trieb veredelt erscheint und diese Stelle in demselben Verhältnis steht zu den Worten des§ 11: quae sint ad vivendum necessaria, wie die vorhergehenden Worte: inprimis praecipuum quendam amorem in eos, qui procreati sunt zu§ II: cura quaedam eorum, qui procreati sunt. Es ist also nicht der geringste Grund vorhanden, diese Worte für eine nachträgliche Einfügung zu halten.

Die Stellen also, die sich im vierten Kapitel unseres Buches finden, während sie Fin. II 45 ff. fehlen, sind sicher nicht auf die Weise in unser Kapitel gekommen, wie Klohe meint. Wenn sie aber organische Bestandteile unseres Kapitels sind oder doch wenigstens mit den übrigen Ausführungen desselben im engen Zusammenhange stehen, so legt ihr Dasein zugleich Zeugnis dafür ab, dass Off. I c. 4 nicht den parallelen Abschnitt in Fin. II zur Vorlage gehabt hat, sondern daſs beide Darstellungen nur einer gemeinsamen Quelle entstammen, die, wie vorher gezeigt ist, nicht eine lateinische sein kann. Woher stammen nun die beiden Abschnitte? Ohne die Ahnlichkeit unseres Kapitels mit Fin. II, 45 ff. würde man schwerlich auf den Gedanken kommen, daſs es nicht von Panätius herrührt Es ist innerlich wohl gefügt und zeigt kein Merkmal, das auf eigne Arbeit Ciceros schlieſsen lieſse. Auch deutet Cicero mit keiner Silbe an, daſs er hier eine fremde Zutat einfüge, vielmehr mufs der Zusammenhang mit dem Vorhergehenden zur Annahme führen, dafs er hier Panätius folgt. Nach der Einleitung sagt er näâmlich im§ 6: Sequemur quidem hoc tempore et hac in quaestione potissimum Stoicos non ut interpretes, sed, ut solemus, e fontibus eorum iudicio arbitrioque nostro, quantum quoque modo videbitur, hauriemus. Man mufs annehmen, daſs er hiermit seine Vorlage vornimmt und sie in der angegebenen Weise benutzt. In der Tat kritisiert er auch sogleich Panätius, der es unterlassen habe, eine Definition von officium zu geben. Er macht nun in§§ 7 und 8 diesen vermeintlichen Fehler wieder gut und wendet sich§ 9 wieder ausdrücklich Panàätius zu, indem er dessen Disposition gibt, die er im§ 10 kritisiert und umgestaltet. Hierauf folgt unmittelbar unser Kapitel, und man muss doch annehmen, dafs der Inhalt desselben aus Panâtius stammt, da Cicero mit keinem Worte andeutet, daſs die folgenden Ausführungen sein Eigentum seien, und er sonst grade hier sein Licht nicht unter den Scheffel gestellt hat..

Die Ahnlichkeit von Fin. II 45 ff. mit unserem Kapitel spricht ferner durchaus nicht gegen seinen Panâtianischen Ursprung. Der Abschnitt in Fin. II geht, wie das ganze Buch,