6 es nicht auf den Wert der Ciceronischen Definition, sondern darauf an, ob Cicero seine Worte für eine Definition gehalten haben kann und wie er zu dieser Form der Begriffs- bestimmung gekommen ist. Nun stellt Cicero offenbar in dem Satze: Atque ea sic defi- niunt, ut rectum quod sit, id officium perfectum esse definiant das Wort rectum, als Merkmal des officium perfectum, in einen Gegensatz zu: quod cur factum sit ratio pro- babilis reddi possit, als Kennzeichen von officium medium. Das Wort rectum, die Übersetzung des griechischen 6006„, ist kurz gesagt für das, was dem 600 öyos ent- spricht. Cicero will also sagen officium perfectum sei das Handeln im Einklange mit dem 690⸗6 6yos, dem 20 N= vöuοs, also das Handeln, das der Gesinnung des Weisen ange- messen ist.¹) So dürfte er wohl geglaubt haben, es sei von ihm eine genügende Definition von officium rectum gebildet und er habe das Versprechen erfüͤllt, das er im§ 7 gegeben hat.
Unberechtigt ist auch der Einwand, den Lilie²) gegen unsere Stelle erhoben hat. Er meint, Cicero habe die Definition des„officium universum“ unterlassen und nur die Arten des Begriffes„Pflicht“ bestimmt. Aber officium perfectum und officium medium sind gar nicht einem allgemeinern Begriffe officium als Arten untergeordnet. Das officium perfec- tum ist das Handeln als Ausflufs der ungetrübten, das officium medium der mehr oder weniger getrübten Vernunft. Beide sind nicht der Art, sondern nur dem Grade ³) nach verschieden. Eine Definition von„officium universum“ im Sinne Lilies dürfte sich bei den Stoikern überhaupt nicht finden. Was in einzelnen Ausgaben, z. B. von Unger und O. Heine, dafür ausgegeben wird, sind nur Bestimmungen von officium medium, so die Defi- nition aus Fin. III. 17, 58 und die aus Diog. Laert. VII. 108.
Die Meinung schliesslich, die Division im§ 8 sei dieselbe wie im§ 7, beruht, wie aus dem Vorausgehenden sich ergibt, auf einem völligen Mifsverständnis der ganzen Stelle.
Nachdem also Cicero den vermeintlichen Fehler des Panâtius gut gemacht zu haben glaubt, wendet er sich in§ 9 wieder seiner Vorlage zu und gibt nach Panätius die Dis- position der Gesamtabhandlung, in der erstens über das sittliche Gute, zweitens über das Nützliche, drittens über den Konflikt zwischen dem Guten und Nützlichen gesprochen werden soll. Auch hier übt er wieder an Panätius Kritik, indem er im§ 10 die gesamte Einteilung als unvollständig tadelt und eine vollständigere aufstellt. Seine Darstellung soll also fünfteilig sein, so daſs er den Konflikt zweier sittlichen Pflichten und die Vorschriften über die Auswahl aus je zwei nützlichen Dingen unabhängig von Panätius zu behandeln gedenkt.
UÜber das vierte Kapitel unseres Buches gehen die Meinungen recht auseinander. Wäaͤhrend Schmekel es in den verschiedensten Abschnitten seines Werkes zu Belegen für Panätius' Lehre benutzt, wird es von Klohe für Ciceros eigne Arbeit gehalten. Man würde es von vornherein mit Miſstrauen ansehen müssen, wenn es sich in die Disposition des Buches nicht recht einfügte oder Mängel in der Darstellung zeigte. Aber keines von beiden ist der Fall; denn es ist ganz passend, wenn vor der Besprechung der Pflichten, die aus den einzelnen Tugenden hervorgehen, im vierten und fünften Kapitel ein Gesamt- bild dessen gegeben wird, was unter dem sittlich Guten zu verstehen ist. Auch der Ge- dankengang ist klar und wohl gefügt. Das sittlich Gute wird dargestellt als das der
¹) Vgl. Diog. Laert. VII. 87. Arnim III. S. 3. N. 4.— ²) Ausg. v. Beier a. a. O.— ³) Vgl. Die Ethik des Stoikers Epictet von A. Bonhöfter, Stuttgart 1904. S. 226 ff. und S. 227 Anm. 1.(Dieses Werk wird später als Bonhöffer II zitiert). Vgl. ferner Schmekel S. 214 Anm. 2.


