Aufsatz 
Die Arbeitsweise Ciceros im ersten Buche über die Pflichten
Entstehung
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4 Untersuchungen einstweilen beschränken, weil ihre Ausdehnung auf das Gesamtwerk den Raum, der mir zur Verfügung steht, weit überschreiten würde. ¹)

Die Einteilung der vorliegenden Erörterung wird sich so an die Disposition des ersten Buches anschlieſsen, daſs in je einem Kapitel zuerst über die Einleitung und die Ab- handlung über die Weisheit, dann der Reihe nach über die Abschnitte gesprochen werden soll, die der Gerechtigkeit, der Tapferkeit und der Mäſsigung gewidmet sind, und zuletzt die Schlufsparagraphen 152 161 behandelt werden.

I.

Cicero beginnt sein Werk mit einer Ermahnung an seinen Sohn, das Studium der Griechen mit dem seiner eigenen Werke zu verbinden, gibt im zweiten Kapitel sein Thema an und stellt fest, daſs Vorschriften über Pflichten nur von Stoikern, Akademikern und Peripatetikern gegeben werden können.²) Seiner Quelle wendet er sich offenbar im§ 6 zu mit den Worten: Sequimur igitur hoc quidem tempore et hac in quaestione potissimum Stoicos. Aber sogleich tadelt er Panätius(§ 7), weil er es unterlassen habe, eine Defini- tion von Pflicht zu geben, und verspricht selbst diesen Fehler gut zu machen.²) Dieses Versprechen aber, so hat man behauptet, sei von Cicero nicht gehalten worden. G. Fr. Unger) und J. v. Gruber?) halten§ 8 für unecht und meinen, die versprochene Definition fehle ganz.) Andere bezweiteln die Echtheit von§ 8 allerdings nicht, glauben aber, Cicero habe die Bestimmung von Pflicht im allgemeinen unterlassen und sei gleich dazu geschritten, die untergeordneten Arten dieses Begriffs zu definieren.) O. Heine³) nimmt an, Cicero habe absichtlich nach den Worten quid sit id, de quo disputetur eine Lücke gelassen, die- er ergänzen wollte, nachdem er bei den Stoikern eine passende Definition gefunden hätte. Auch Schmekel?) neigt der Annahme zu, daſs die Definition fehle. Etwas diplomatisch drückt sich endlich Dettweiler aus, wenn er sagt:Die allgemeine Begriffsbestimmung fehlt. Dafür tritt die folgende Erörterung ein. Als Definition kann jedoch§ 8 Ende gelten.*¹⁰)

Daſs Cicero hier absichtlich eine Lücke gelassen habe, wie O. Heine meint, ist nicht recht glaubhaft. Man kann doch nicht annehmen, daſs er so kühn eine Definition ankün- digt und Panätius wegen des Mangels einer solchen tadelt, wenn er nicht selbst eine zu haben glaubte. Schmekel sagt(a. a. O.):Ob diese(d. h. die Definition des Pflichtbe- griffs) in unserm Texte fehlt oder nicht, ist umstritten. Gewiſsheit wird sich hier nicht erreichen lassen, doch spricht für das Fehlen derselben Ambros de off. I. 8,26: nec ratio ipsa abhorret, quandoquidem officium ab efficiendo dictum putamus quasi efficium; vel certe ut ea agas, quae nulli officiant, prosint omnibus. Das Verhältnis des Ambrosius zu Cicero ist bekannt. Seine Ableitung auf ihn zurückzuführen haben wir um so mehr Recht, als diese alt ist, vgl. Festus s. v. officiosus. Allerdings könnte diese Etymologie auf Cicero zurückgehen, auch kann sie Ambrosius aus Ciceros Buch über die Pflichten entnommen

¹) AufR. Hoyer, Die Urschrift von Cicero de officiis I III. Progr. des Königl. Gymnasiums zu Kreuz- nach 1898 werde ich nicht näher eingehen. Die Art, wie Hoyer den Gegenstand behandelt, ist mir unverständ- lich. ²) Die§§ 5 und 6 zeigen grosse Ahnlichkeit mit Cic. Fin. V§ 22 und§ 23, Fin. II§ 33§ 35 und § 37§ 42, und Acad. pr. c. 42 ff. ³) Ganz ebenso verfährt Cicero rep. I c. 24 und Fin. II§ 3.) De officiis ed. G. Fr. Unger, Leipzig 1852 z. u. St.) De officiis ed. J. v. Gruber, Leipzig 1874 z. u. St. ³) Die stilistischen Bedenken, die von Unger in seiner Ausgabe und Philol. Suppl. III. 1878 S. 14 gegen§ 8 erhoben sind, haben C. F. W. Müller(De officiis, Leipzig 1882) und Schmekel(S. 24) beseitigt.) De officiis ed. C. Beier. Leipzig 1820 Bd. I. Excurs. I. S. 314. ³) De officiis erkl. v. O. Heine, Berlin 1885 z. u. St. *) Schmekel S. 29 Anm. 2. ¹⁰) De officiis erklärt von P. Dettweiler, Gotha 1903.