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so können sie sich durch keine Sophistik über diesen Sieg der städtischen Politik hinwegtäuschen. Die Besonneneren und für ihre Unterthanen Besorgten unter ihnen haben eben in dieser Prin- cipienfrage nachgegeben, um einen Reichskrieg abzuwenden. So berichten z. B. die Straßburger Boten, daß Kurfürst Ruprecht I.„zu allen Sachen gar gnädiglich und freundlich geredet habe“; er hat schon vor der Ankunft des Königs mit den Städteboten unterhandelti) und hat zweifellos die Macht seines Ansehens und den Einfluß seiner ehrwürdigen Persönlichkeit nach beiden Seiten hin wirken lassen, um jenen Vertrag zu Stande zu bringen, der den Namen seiner Residenz trägt. Denn der Vertrag war doch ein Versprechen, das sich die beiden Parteien gaben, und das in der Hauptsache darauf hinaus lief, in den Gebieten der Beteiligten für Ruhe, Frieden und Ordnung zu sorgen; das lag doch auch im Interesse der Fürsten, die als allezeit schwertschwingende Bürger- feinde und blutdürstende Raufbolde zu betrachten man sich durch städtische Berichte nicht ver- führen lassen darf.
Was das Verhältnis König Wenzels zu den vertragschließenden Parteien anlangt, so ist es das Verdienst Quiddes, aktenmäßig nachgewiesen zu haben, daß das Wort der Vertragsurkunde, der König habe eine freundliche Stallung gemacht und gesetzt, keine bloße Formel ist; aus den von Quidde neu veröffentlichten Urkunden ergibt sich, wie wir schon oben betonten, daß das Ein- greifen des Königs geradezu entscheidend war. Der König ist es auch gewesen, der beide Parteien zu einem Kompromiß in der vielumstrittenen Frage der Bürgeraufnahme bewogen hat.²) Aber Quidde ist mit diesem Auftreten Wenzels noch nicht zufrieden. Indem er in der Heidelberger Stallung mit Recht„einen Sieg der föderativen und centrifugalen Bestrebungen“ erblickt, glaubt er Wenzel den Vorwurf machen zu müssen, daß er die Stellung des Königs nicht genugsam betont habe.¹) Die Thatsache ist richtig, aber wir behaupten: gerade die Geschichte der Verhandlungen muß uns belehren, daß Wenzel gar nicht im Stande war, die Stelle des Königtums besser, als er es that, zu wahren. Denn der Vertrag zu Heidelberg ist kein Landfriede mehr im Sinne der Land- frieden Karls IV., sondern nur ein vom König vermittelter Waffenstillstand. Gewiß, das Ideal einer Einigung wäre ein Landfriede gewesen nach Art der früheren: ein Landfriedensbündnis des Königs mit den Fürsten und Städten, der König als oberster Hauptmann oder Obmann, Einteilung des ganzen Teilnehmerbezirkes in kleinere Bezirke, in diesen wieder Geschworene, die ihren jeweiligen Obmann wählen, vier jährliche Gerichtstage u. s. w. Aber in eine solche stramme Organisation wollen sich die Fürsten und die stolzen Bundesstädte nicht mehr fügen. So kommt es, daß der Heidelberger Vertrag keine Bestimmung über Beilegung künftiger Streitigkeiten zwischen den Vertragschließenden enthält, daß man an die Errichtung von Schiedsgerichten entweder über- haupt nicht dachte oder über solche keine Einigung erzielen konnte. Die Geschichte der folgenden Jahre zeigt, daß vor allem der Mangel an competenten Schiedsgerichten die Heidel- berger Stallung trotz allen guten Willens zu einem kurzatmigen Waffenstillstand herabge- drückt hat.
1) R. A. I, Nr. 240. ¹²) R. A. l. Nr. 245. Quidde, a. a. 0., S. 160. ¹) a. a. O., S. 161.


