Aufsatz 
Die Politik König Wenzels gegenüber Fürsten und Städten im Südwesten des Reiches : 1. Teil. Von seiner Wahl bis zum Vertrag zu Heidelberg
(1384)
Entstehung
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28 [Art. 9.] Entsteht ein Krieg wegen eines der vorgenannten Stücke, so schließt kein Teil Frieden, ohne den andern mit einzuschließen..

[Art. 10.] Eine Partei darf die Feinde, die die andre Partei angreifen in den genannten vier Stücken(Raub, Mord, Brand, unrechtes Widersagen), nicht in ihrem Gebiete dulden (niht halten weder husen noch hofen weder spisen assen noch trenken).

(Art. 11.] Vögte und Amtleute der Fürsten sollen schwören(mit gelerten Worten und offge- boten vingern), den Vertrag zu halten und für die Beobachtung der Bestimmungen Sorge zu tragen.

[(Art. 12.] Auf Kriegszügen sollen die Güter der Freunde, der Kirchen und der Geistlichen ge- schont werden. In Kirchen und Klöstern soll nicht fouragirt werden.

[(Art. 13.] Die Parteien vereinbaren, daß keine Partei Städte, Märkte, Dörfer oder Weiler der anderen in ihre Vereinigung aufnehmen darf, so lange der Vertrag währt. Einzelne Personen dürfen aufgenommen werden. Während der Dauer des Bündnisses darf kein Teil Pfahlbürger aufnehmen.

(Art. 14.] Beide Parteien behalten sich ihre früheren Rechte, Freiheiten u. S. w. vor.

(Art. 15.] Als Bezirk, in dem die Hilfe geleistet werden soll, wird in genauerer geographischer Begrenzung ungefähr der ganze Südwesten des damaligen Reiches bezeichnet.

[Art. 16.] Beide Parteien nehmen den König Wenzel und das heilige, römische Reich aus, ferner alle Bündnisse und Einungen, die sie früher geschlossen haben. In der fürst- lichen Ausfertigung ist noch ausdrücklich erwähnt, daß die Einung, die der König mit den Fürsten zu Nürnberg gemacht hat(Nürnberger Herrenbaund), bestehen bleiben soll.

Bestimmungen über Beilegung künftiger Streitigkeiten zwischen den Parteien sind in dem Vertrage nicht enthalten.

Nennen wir die Stallung einen Landfriedensvertrag zwischen der Fürstenpartei und dem großen Städtebunde, so haben wir damit zugleich angedeutet, welchen Erfolg die städtische Politik bei dem Abschlusse dieses Vertrags zu verzeichnen hatte. In beiden Ausfertigungen, der fürstlichen wie der städtischen, wird ausdrücklich verkündet, daß der König eine Einigung erzielte zwischen den Fürsten einerseits und demBunde der rheinischen und demBunde der schwäbischen Städte andrerseits. Es bedeutet dies einen wesentlichen Fortschritt in der Geschichte der städtischen Bestrebung nach der königlichen Bestätigung des Bundes: fehlte auch noch die ausdrückliche Anerkennung durch Brief und Siegel, die thatsächliche war vorhanden. Wie kam es aber, daß die Fürsten sich zu einer solchen indirekten Anerkennung herbeiließen? Sie waren wohl zu der Erkenntnis gekommen, eine Spaltung der Bünde auf dem Wege diplomatischer Verhandlung sei nicht zu erreichen, und waren zum Teil wenigstens zu einsichtsvoll, um in einem Waffen- gang unsicheren Ausgangs die Lösung einer Frage zu suchen, die bis jetzt einen praktischen Vor- wand zum Kriege nicht geboten hatte. Die Erklärung Quiddes,¹) daß es einEhrenpunkt für die Fürsten gewesen sei, die Städte zum Eintritt in einen gemeinsamen Landfrieden zu bewegen, daß sie in der Heidelberger Stallung eineBefriedigung diesespoint d'honneur erreichten und nun mit Ehren das Schwert in der Scheide behalten konnten, klingt zwar recht ritterlich, erscheint aber unwahrscheinlich und gekünstelt. Die Fürsten hatten ursprünglich die Auflösung der Städte- bünde verlangt. Dies Verlangen war an der Standhaftigkeit und der Vertragstreue der städtischen Ratsherren gescheitert. Wenn jetzt die Fürsten doch mit denBünden einen Vertrag abschließen,

¹) A. a. O., S. 159 ff.