Aufsatz 
Die Politik König Wenzels gegenüber Fürsten und Städten im Südwesten des Reiches : 1. Teil. Von seiner Wahl bis zum Vertrag zu Heidelberg
(1384)
Entstehung
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beiden Parteien vortragen und ihn um seine Vermittlung ersuchen. Hierdurch war der König als über den Parteien stehend anerkannt, und einem gütlichen Ausgleich der Weg geebnet. Wenzel mochte durch Unterredung mit den Gesandten erkennen, daß sein persönliches Eingreifen notwendig sei, und hoffen, daß es von Erfolg sein werde. Er kam daher selbst ins Reich. Am 1. Juli berief er von Nürnberg aus die rheinischen Städte zu einer Zusammenkanft in Speier;¹) während sich die Städte in Speier versammelten, kam der König nach Heidelberg, am 13. Juli 1384. Eine große Zahl von Fürsten und Herren kam dort mit ihm zusammen.²) Die Bevollmächtigten der Städte fanden sich dann ebenfalls in Heidelberg ein, und so konnte denn der alte Ruprecht eine glänzende Reichsversammlung in seiner schönen Pfalzgrafenstadt am Neckar willkommen heißen.

Gewiß werden beide Parteien noch Bedenken gegen einen Vertrag gehegt haben, in dem ihre ursprünglichen Wünsche, mit denen sie in die Verhandlungen eintraten, nicht oder nur zum Teil erfüllt waren; man darf daher vermuten, daß es der gereifteren politischen Einsicht und einer taktvollen Vermittlung des jetzt dreiundzwanzigjährigen Königs gelang, auch die letzten Bedenken zu beseitigen.) Am 26. Juli wurde der Vertrag, der in der Geschichte den NamenHeidel- berger Stallung führt, veröffentlicht und die Urkunden ausgefertigt in zwei mut. mut. gleichen Redaktionen für die beiden Parteien. ¹)

Die Bestimmungen sind im wesentlichen folgende:

Der König hat zwischen den Fürsten, die sich mit ihm vereinigt haben(am 11. März 1383 zu Nürnberg) einerseits und dem Bunde der rheinischen und dem Bunde der schwäbischen Städte andrerseits einefreundliche Stallung gemacht und gesetzt, die bestehen soll bis Pfingsten nächsten Jahres(das ist 1385) und danach die nächsten drei ganzen Jahre hintereinander(also bis Pfingsten 1388) unter folgenden Bedingungen:

[Art. 1.] Wird ein Mitglied eines der beiden vertragschließenden Teileangegriffen oder be- schädigt zu Wasser oder zu Land mit Raub, mit Mord, mit Brand oder mit unrechtem Widersagen, so leisten die davon benachrichtigten Glieder des andern Teiles Hilfe von einem Mittag zum andern,gleicherweise als ob es sie selber angehe und als ob es ihnen selber widerfahren und geschehen wäre.

[Art. 2 Art. 6.] enthalten Einzelbestimmungen in Betreff der zu leistenden Hilfe.

[Art. 7.] Wird einer angegriffen wegen verbriefter oder unläugbarer Schulden, wegen Hubgelds, Vogtrechts, Steuer oder Zinses, so soll das nicht als Raub angesehen werden, noch soll deshalb um Hilfe gemahnt werden; doch sollen die, die wegen solcher Sachen angreifen, mit diesen Pfändernpfentlich(d. i. Wie es zur Pfändung gehört) verfahren.

[(Art. S.] Finden auf den Landstraßen Angriffe statt auf Fremde, Kaufleute, Landfahrer, Pilger, geistliche oder weltliche Leute, so sollen die, die dem Angriffe zunächst wohnen und in deren Land oder Gebiet der Angriff geschehen ist und sobald sie von den Angegriffenen zu Hilfe gerufen werden, zu frischer That eingreifen und helfen; brauchen sie Hilfe hierzu, so sollen sie die nächstgelegenen Glieder der andern Partei um Hilfe ansprechen; diese haben der Mahnung unverzüglich Folge zu leisten.

¹) R. A. I, Nr. 241. ²) Augsburger Chronik(St.-Chr. IV), S. 714. ³) Wir sind über die Verhandlungen, die noch zu Heidelberg unmittelbar vor Abschluß des Vertrags gepflogen wurden, bis jetzt durch Urkunden nur mangelhaft unterrichtet; die Resultate erschienen eben den Aufzeichnenden als Hauptsache. ¹⁴) R. A. I, Nr. 246.

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