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nach einer zu vereinbarenden Stadt schicken.¹) Diese vier schwerfälligen Körperschaften sollen alle Sachen vernehmen und verhören, die die Einung(das ist den Landfrieden) angehen; und was nützlich ist, anzuordnen, das sollen sie die andern Parteien wissen lassen“. Kommt aber etwas vor, wozu man aller Parteien bedarf, so sollen die sämt- lichen Bevollmächtigten in N ürnberg zusammenkommen, um da zu beraten, was zu solchen Sachen zu thun wäre. ²)
Ob sich die Fürsten und Herren von einer derartigen PFriedensbehörde eine prompte und sichere Justiz versprachen, vermögen wir nicht zu entscheiden; vielleicht lag eine solche nicht in ihrem Interesse, und alsdann wollen uns diese Bestimmungen recht zweckmäßig erscheinen.
Die Einung, die 12 Jahre dauern soll,3³) soll der König verbessern und verlängern können „nach dem Rat der Fürsten, die darin sind“. ¹)
Wir verstehen also, warum die Städte den Beitritt verweigerten. Die Antwort auf ihre Weigerung ist ein königliches Rundschreiben vom 14. März, in dem er alle Herren des Reiches zum Beitritt in die Einung auffordert, in der er mit„Kurfürsten, Fürsten, Grafen und Herren“ ist, und zugleich gebietet, daß diejenigen, die in einem Bunde mit Städten sind, diese Verpflichtung lösen.⁵) So charakterisirt sich also der Nürnberger Landfriede, der als solcher gar nicht in Wirksamkeit treten konnte, sofort als eine Einung der Fürsten und Herren mit dem König an der Spitze als „Nürnberger Ierrenbund“.
Aber der Nürnberger Vertrag enthält noch eine weitere Abmachung von großer Wichtig- keit. In Art. 18 des Landfriedens verspricht der König sämtlichen Landfriedensgenossen„die jetzt in dieser Einung sind oder später hinein kommen, sie bei allen ihren Fürstentümern, Herr- schaften, Freiheiten und Rechten gnädig bleiben zu lassen, sie zu beschirmen und ihnen zu helfen wider jeden, der sie daran hindern oder irren wollte“. Art. 21 enthält das Gegenversprechen der Teilnehmer und lautet:
„Auch sein wir(d. i. der König) mit allen fursten graven herren stetené) ritter und knehten diser eynunge uͤbereinkummen mit irem willen, daz sy besampt und ir iglicher besunder vestiglich und getrawlichen by uns als einem Romischem kunge und darnach als einem Romischem keyser, so wir mit gots hulffe darzuů gekroͤnet werden, bliben sullen und uns getrawlich behulffen sein wider allermeniglich nymands auzgenomen hy dysseit des Lampardischen Gebirges in allen Dewschen landen und in unserm kunigreich ze Beheim, dy oder der uns an dem Romischen reiche oder dem kunigreich ze Beheim an wirden freiheiten eren gerichten oder rechten desselben heiligen Romischen reichs oder des kunigreichs ze Beheim irren swechen widersten wolt odir sich gein uns ufwerffen, so oft und so dicke des not geschiht und sy des von uns oder unsern obersten amptleuten ermanet werden on geverde“.
Wir haben diesen Artikel wörtlich lerhe geseie. weil wir an ihm ein klassisches Zeugnis besitzen für die Richtigkeit unserer oben ausgesprochenen Behauptung, daß man aus einem dem Könige gegebenen oder angebotenen Hilfeversprechen für den Fall, daß einer sich gegen ihn auf- lehnen wolle, nicht auf die Thatsache einer geheimen Verschwörung schließen darf: denn hier sind es ja die Kurfürsten und Fürsten selbst, die das Versprechen geben, dieselben Fürsten, die sich
¹) Man beachte das Princip, daß jedes Mitglied in gleicher Weise bei diesen Versammlungen vertreten sein soll.— Auf die Bedeutung der Bestimmungen dieses Landfriedens für die Entwicklung der Landfriedens- verfassung und der Reichsstandschaft der Städte kann hier nicht näher eingegangen werden. ²) Art. 25. ³) Art. 26. ⁴¹) Art. 27. ⁵5) R. A. I, Nr. 207. ³) Einzelnen Städten, die nicht Bundesstädte waren, stand es frei, beizutreten.. 2


