Aufsatz 
Die Politik König Wenzels gegenüber Fürsten und Städten im Südwesten des Reiches : 1. Teil. Von seiner Wahl bis zum Vertrag zu Heidelberg
(1384)
Entstehung
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fänglichen und loyalen Namen eines Landfriedens; aber es war ein Landriedensbündnis, das der König mit den Fürsten und Herren des ganzen Reiches schloß, ein Bündnis des Königs mit dem Herrenstand, kurzweg ein Herrenbund.

Im Januar 1383 schrieb Wenzel einen Reichstag auf den 22. Februar nach Nürnberg aus, um, wie er in dem Einladungsschreiben an Straßburg sagt, wegen seiner Romfahrt undauch wegen des Bundes zu verhandeln.¹) Die Städte konnten sich also auf das, was sie zu erwarten hatten, vorbereiten und ihre Gesandten genügend instruiren. Ein glänzender Kreis von Fürsten und Herren fand sich allmählich in Nürnberg zusammen die Herrenpartei hatte sozusagen mobil gemacht. Die rheinischen Kurfürsten, Herzog Wenzel von Sachsen, die Bischöfe von Bam- berg, Würzburg, Eichstädt, Regensburg und Augsburg, die drei bayrischen Herzöge, Pfalzgraf Ruprechtder jüngste von allen) Markgraf Wilhelm von Meißen, Herzog Leopold von éstreich, Graf Eberhard von Würtemberg, Burggraf Friedrich von Nürnberg und andere Fürsten, Grafen und Herren waren anwesend.) Am 8. März kam der König,4) und bereits am 11. wurde das Land- friedensgesetz verkündet.5) Eingehende Verhandlungen können also nicht mehr stattgefunden haben; dagegen hatten vorher, schon im Januar,des Königs Freunde mit Herren und Städtevertretern wegen der Städte unterhandelt.) Wir dürfen also vermuten, daß die Städte in Ubereinstimmung mit ihrer seitherigen Politik jedes Eingehen auf einen Landfrieden, der ihren Forderungen keine Rechnung trug, schon vorher abgelehnt hatten und sich auf Unterhandlungen über Nebensachen gar nicht einließen. Denn in den Hauptpunkten, die für die Politik der Städte entscheidend waren, war der Landfriede königlich-fürstlich:

a) Eine Anerkennung der Städtebünde ist in demselben nicht enthalten. Der Landfriede soll sich über das ganze Reich erstrecken, das zu diesem Zwecke zum ersten Male in vier sogenannte Parteien eingeteilt wird, und zwar nach geographischen Gesichtspunkten (Art. 24); jede Stadt hätte in die Partei treten müssen, zu der sie geographisch ge- hörte. So wäre also der Verband der Städte, auch wenn die Bünde nicht ausdrücklich verboten waren, zerrissen und der Wert ihrer Einungen hinfällig gewesen.

Zur Beilegung von Streitigkeiten unter Mitgliedern sind folgende Bestimmungen ge- troffen: Entsteht ein Streit zwischen zwei Herren, so darf der Kläger aus der Reihe der fürstlichen Mitglieder einengemeinen Mann(Obmann) ernennen, und jeder der zwei Streitenden schickt zu diesem Obmann zwei Bevollmächtigte; diese fünf entscheiden den Streit durch Versöhnung oder durch Schiedsspruch.(Art. 9). Entsteht ein Streit zwischen einem Herrn und einer Stadt oder zwischen zwei Städten, so ernennt der König einenunparteiischen Obmann und jedes der Streitenden gibt zwei Ratsmänner dazu; diese fünf schlichten den Streit wie oben.(Art. 12). Streit unter den Kurfürsten sollen diese selbst entscheiden gemäß der Satzungen ihres Kurvereins vom 22. Juni 1381. Ein ständiger Geschworenen-Ausschuß unter einem Obmann für den ganzen Landfriedens- bereich oder je einer für jeden der vier Teile ist nicht bestimmt. Dagegen soll in den vier Parteien jedes Mitglied jährlich viermal einen oder zwei(!) Bevollmächtigte nach

b

¹) R. A. I, Nr. 204.»Wir gedenken mit Gottes Hilfe gen Rom zu ziehen, um da die Kaiserkrone zu empfangen«, so beginnt der Brief. Der Zug nach Rom kam nicht zu Stande, s. u. S. 25, 26. ²) Es ist Pfalzgraf Ruprecht III., der spätere Kaiser gemeint, der fast immer als Begleiter seines Oheims, des Kurfürsten Ruprecht I. erscheint, und bald»der junge«,»der jüngere«,»der jüngste«, bald auch Herzog Clem, Klemm u. s. w. genannt wird. ³) R. A. I, Nr. 205, Eingang. 4) a. a. O. Nr. 221[2]. 5) a. a. O. Nr. 205.) a. a. O. Nr. 222 lI].