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des Jahres 1381 ist das Gebiet dieses Landfriedens ein beschränkteres: er soll nur die Gebiete der vier Kurfürsten umfassen sowie die— noch keinem Bunde angehörenden— Städte Friedberg, Wetzlar und Gelnhausen, und sieben elsässische Städte, darunter Mühlhausen und Colmar. Auch ein Ausschuß ist vorgesehen(ein solcher ist in den beiden oben besprochenen Entwürfen nicht, erwähnt): aber der, der hier geschaffen werden soll, ist wesentlich verschieden, von den Geschworenen- Commissionen, wie wir sie aus den Landfrieden Karls IV. kennen. Während bei diesen die Zahl der Geschworenen meistens 7, 9 oder 11, nie aber mehr als 15 beträgt,¹) ist in unserem Land- frieden bestimmt, daß jährlich viermal zwei oder drei Räte von jedem der Beteiligten(Fürsten und Städte) in einer genannten Stadt zusammenkommen sollen.²) Es hätte dies also eine statt- liche Körperschaft von 30 bezw. 45 Mitgliedern ergeben. Aber auch die Befugnisse dieser Com- mission sind durchaus andere, wie in den Bestimmungen der früheren Landfrieden: dort ist der Ausschuß oberste richterliche Friedensbehörde mit Executiv-Gewalt; er beschließt Auszüge und Belagerungen, verteilt die Kosten, bestraft Insubordination, ist Schiedsrichter in Processen, Straf- richter bei Verbrechen.3¹) Dagegen sollen die Räte des Landfriedens vom 9. März alle Sachen ver- nehmen und verhören, die den Frieden angehen, und sie an ihre Herren bringen und diese darin unterweisen, damit die genannten Fürsten(die rheinischen Kurfürsten und Ruprecht der jüngere) desto ernstlicher und zweckmäßiger sich dieser Sache annehmen.¹4) Man sieht, von wem die Fassung dieses Artikels und wohl auch des ganzen Landfriedens herrührt. Das verstanden denn auch die Städte: Die Bünde verhielten sich selbstverständlich ablehnend, so daß schon dadurch jedes wirk- same Eingreifen dieses Landfriedens ausgeschlossen war. Aber auch die genannten Städte, die der König„in diesen Frieden genommen“ hatte, verzichteten darauf, ihre Räte zuhören zu lassen, ja die drei Städte Wetzlar, Friedberg und Gelnhausen traten noch in demselben Jahre dem rheinischen Städtebunde bei.)
Vier Wochen nach Verkündigung des Weseler Landfriedens, dessen Geschick einer Nieder- lage der königlich-fürstlichen Politik gleichkommt, wurde von andrer Seite ein Vertrag geschlossen, der dazu geeignet war, die Anhänger Urbans um ihre Erfolge besorgt zu machen. Am 8.(9.) April desselben Jahres(1382) verbanden sich zu Ehingen die schwäbischen Bundesstädte mit dem Herzog Leopold von Ostreich, dem Grafen Eberhard von Würtemberg und den Rittergesellschaften„Löwen- bund“,„St. Georg“ mit„St. Wilhelm“ auf die Dauer von zwei Jahren.)
Der Bund ist geschlossen zu gegenseitiger Hilfe bei widerrechtlichen Angriffen. Eine große Anzahl von Einzelbestimmungen zeigt, daß es den Beteiligten in der That zunächst um Auf- rechterhaltung der Ruhe zu thun war. Politische Andeutungen, etwa Stellungnahme zu dem Weseler oder einem anderen Landfrieden, sind in der Urkunde nicht enthalten.)
Zu bedeutenden militärischen Actionen hat das Bündnis keine Veranlassung gegeben. Der Krieg, den der Herzog Leopold von Ostreich und der Erzbischof Pilgrim von Salzburg in diesem Jahre wegen verschiedener Besitzungen mit den bayrischen Herzögen führte, und der wohl auch
¹) Fischer, die Landfriedensverfassung unter Karl IV., Diss. Gött. 1883, S. 17, 18. 2) Art. 34. 3³) Fischer, a. a. O., S. 22, 28, 36— 39. ⁴) Art. 34. ³) Wetzlar im September, Friedberg und Gelnhausen im November. Lünig, R. A. part. spec. cont. IV, S. 1439/41. ⁶) Vischer, Forsch., Bd. II, regg. Nr. 172, 173. Ebenda, S. 43 ff. genaue Inhaltsangabe. ²) Vischer macht(a. a. O.) darauf aufmerksam, dass die Zahl der »Ausgenommenen« außer Kaiser und Reich eine recht beträchtliche ist.


