19 immer das Eingehen auf die Kirchenpolitik der Regierung(König und Kurfürsten), von der Aner- kennung ihrer Bündnisse abhängig.
Diese beiden Landfriedensentwürfe kennzeichnen uns die Grundlagen der Forderungen, die in den folgenden Jahren die beiden Stände, Städte und Fürsten an einander und an den König stellen. Die Fürsten verlangen den Eintritt der Städte in einen großen, allgemeinen Landfrieden, die Städte machen den Eintritt in einen Landfrieden von der Anerkennung der bestehenden Ver- einigungen abhängig. Also: Landfriede im königlich-kurfürstlichen Sinne und Städtebund schließen sich aus, dies ist der Grund, warum die wohlgemeinten Bemühungen Wenzels, der die Städte auch noch einmal durch seine Räte bearbeiten ließ,¹) scheitern. Ihm dürfen wir die Schuld nicht bei- messen.„Der Anteil des Königs bei Errichtung der Landfriedenseinungen war unter allen Um- ständen gering. Mochte auch die Anregung dazu von ihm ausgehen, so gewamnen doch solche Einungen nur insofern Bestand, als sich die Stände freiwillig daran beteiligten; auch die Bestä- tigung und der Beitritt des Königs als Mitkontrahenten hatte wenig zu bedeuten: die Reichsacht, womit solche königliche Landfrieden die Friedensbrecher belegten, hatte ja bereits viel von ihrer Schreckhaftigkeit verloren“. Diese Worte Werunsky's²) gelten erst recht für unsere Zeit, in der die deutschen Städte einen Höhepunkt ihrer Macht einnahmen, wie sie ihn seit 1256 nicht mehr erreicht hatten.
Es sei darum auch gleich hier darauf hingewiesen, daß die von jetzt an folgenden Land- friedens- und Einigungsverhandlungen des Königs mit beiden Parteien von nicht zu unterschätzender Wichtigkeit sind für die Entwicklung der Reichsstandschaft der Städte. Acht Jahre lang erscheinen fast auf allen Reichsversammlungen die Städte neben den Fürsten als gleichberechtigte Gesammt- heit; allerdings können wir nicht nachweisen, daß sie bestrebt waren sich diese Stellung legitim zu sichern, aber das Bewußtsein der reichsständischen Stellung mußte doch einen Schritt vor- wärts machen, und daran konnte auch die Auflösung der Städtebünde in Eger(1389) nichts mehr ändern. ³)
Die oben charakterisirte Stellung bewahrten die verbündeten Städte auch gegenüber dem Landfrieden, den die vier rheinischen Kurfürsten nebst Pfalzgraf Ruprecht II. mit Bischof Konrad von Lübeck als dem Bevollmächtigten des Königs am 9. März 1382 zu Wesel vereinbarten.¹) Der Landfriede war ein königlich-kurfürstlicher und stimmt in den wesentlichsten Punkten überein mit dem Entwurf über den im September des vorhergehenden Jahres in Frankfurt unterhandelt worden war;³) König und Kurfürsten haben ihr Siegel an den Brief gehängt. Berater des Königs waren die drei geistlichen Kurfürsten, Kurfürst Ruprecht I. und der Pfalzgraf Ruprecht der jüngere,„die wir in diesen Sachen zu uns genommen haben“; und in einem eigenen Artikelé) vereinigten und verbanden sich König und Kurfürsten zu gegenseitiger Hilfe gegen jedermann, wer es auch sei, der diesen Frieden irren, hindern oder brechen wollte. Die Bestimmung betreffs der Anerkennung Urbans und der Bekämpfung des Gegenpapstes und seiner Anhänger steht an erster Stelle.“) Die bestehenden Städtebündnisse sind nicht anerkannt, vielmehr sollen alle Einungen aufgelöst werden, die dem Frieden hinderlich oder schädlich sein können.“) Zum Unterschied aber von dem Entwurf
1) R. A. I, Nr. 184. Ursprünglich hatte der König die Absicht, noch einmal persönlich mit den Vertretern der Städte Mainz, Worms, Speier und Straßburg zu unterhandeln. aber er führte seinen Plan nicht aus. R. A. I, Nr. 183. ²) Gesch. Kaiser Karls IV. und seiner Zeit, Bd. II, Abt. 1, S. 6. ³) S. Brülcke, a. a. 0., S. 55 f 4) R. A. I, Nr. 191; 192— 196 und Einleitung S. 332. Lindner, Ba. 1, 8. 158; Quidde, Westdeutsche Leitschrift, S. 357 ff. Der König selbst war damals in Böhmen: Pelzel, Wenzel, Bd. I, 8. 115. 5⁵) S. oben S. 18. ⁶) Art. 30. ²) Art. 1; siehe oben S. 18. ⁶⁸) Art. 36.
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