Die vier rheinischen Kurfürsten betrachteten den Abschluß des Vertrages nicht ohne Arg- wohn: bereits am 22. Juni 1381 schlossen sie ihrerseits einen Bund. Friedrich, Erzbischof von Köln, Cuno, Erzbischof von Trier, Adolf, Erzbischof von Mainz, Ruprecht I. von der Pfalz und Ruprecht der jüngere(d. i. III., der immer als Begleiter des alten Kurfürsten erscheint) ver- sprechen einander, sich, dem Könige und dem Reiche zu Ehren und der„Würde ihrer kurfürst- lichen Stellung“ zu Nutz und Frommen, daß keiner von ihnen ohne Wissen und Willen der andern in einen Städte- oder Gesellschaftsbund eintreten wolle, und daß sie ihren Unterthanen den Eintritt in solche Bünde verbieten wollen; denn sie befürchten, daß dem Reiche, dem Könige und ihnen selbst nebst den andern Kurfürsten Irrung und Schaden aus diesen Bünden erwachse. Ihr Bund soll sechs Jahre dauern.¹) Dieser Bund, der nicht nur zu Schutz und Schirm der Straßen geschlossen ist, kennzeichnet die Politik und die Ansprüche des Standes, dem Karl IV. seine Rechte nicht geschaffen, aber gesetzlich gewährleistet hatte. Reich, König und Kurfürsten sind die drei Factoren, die ihnen das Ganze repräsentiren; fast gleichberechtigt mit dem Könige wahren sie (die Kurfürsten) das Interesse des Reiches; das letztere war in ihren Augen geführdet, wenn ein andrer„Reichsstand“— die Bürgerschaften— auftauchte und mit fürstlicher Macht und gegen- fürstlichen Interessen den Beschlüssen des Königs und seiner kurfürstlichen Berater Widerstand entgegensetzte. Letztere, die Kurfürsten, fassen also eher als die Slädte den Gegensatz als einen ständischen und principiellen. Sie beanspruchen für sich allein das Recht, Einungen unter sich — Kurvereine— zu schließen. Dieser Anspruch erbt in ihrem Stande fort und tritt uns u. a. auch in den Bestimmungen der Wahlcapitulation Karls V. entgegen.
Trotz dieser feindseligen Stellung der Kurfürsten blühte der Städtebund immer kräftiger empor und gewann wenige Monate nach Abschluß des genannten Kurvereins bedeutenden Zuwachs durch den Beitritt der reichen und mächtigen Stadt Regensburg. Dies kam aber so: Ende Juli d. J. gab Wenzel dem Herzog Friedrich von Bayern und dem Landgrafen Johann von Leuchten- berg die urkundliche Vollmacht, eine außerordentliche Judensteuer in Regensburg zu erheben, ob- wohl Karl einige Jahre vorher mit Brief und Siegel versprochen hatte, daß die Judenschaft, so lange sie der Herzoge von Baiern Pfand sei, mit keiner außerordentlichen Steuer belegt werden solle. Der Rat der Stadt trat dem Verlangen des Herzogs resp. des Königs entgegen, und Friedrich schickte sich schon an, die Stadt zu belagern, als es dem Pfalzgrafen Ruprecht dem jüngsten gelang, einen Waflfenstillstand zu vermitteln. Während dessen setzte sich die Stadt mit dem Schwäbischen Bund in Verbindung und wurde am 2. September in den Bund aufgenommen. Sofort erließ nun der„Bund der Städte von Schwaben“ an die bairischen Herzöge ein Schreiben, in dem er die Auf- nahme Regensburgs mitteilte und die Herzöge aufforderte, von jeder Benachteiligung der Regens- burger abzustehen;„denn sie sind unsere Eidgenossen und wir die ihren“! Dies Schreiben„brachte die Herzöge und den König auf andere Gedanken“: das kaiserliche Hofgericht sprach zu Gunsten Regensburgs. ²)
¹) Lacomblet, Urkundenbuch für die Geschichte des Niederrheins III, S. 750.*²) Gemeiner, Chronik der Stadt Regensburg, Bd. II, S. 197— 204. Allerdings bezahlte der Rat der Stadt Regensburg 4000 Gulden »Gerichtskosten«! a. a. O.


