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Glied die Stadt Straßburg allein. Jede Gruppe stellte zwei Geschworene. Der„Siebente“, der die Befugnisse eines Obmanns hatte, wurde abwechselnd von einer der drei Gruppen je für ein Viertel- jahr ernannt.¹) Regelmäßige Sitzungen der Geschworenen sind nicht angeordnet. Ihre Befugnis im Allgemeinen ist Recht zu sprechen(Art. 7) und die dem angegriffenen Mitgliede zu leistende Hilfe zu bestimmen und auszusenden.
Im Sommer dieses Jahres(1378) kam Karl zum letzten Male ins Reich. Am 1. September errichteten er und Wenzel in Nürnberg einen neuen Landfrieden für Franken und Bayern.²) Die Teilnehmer sind im Wesentlichen dieselben, wie die in dem Fragment über den Rotenburger Land- frieden vom Jahre 1371 genannten: Die in diesen Gegenden ansässigen Fürsten und Herren, sowie die Reichsstädte Nürnberg, Windsheim und Weißenburg. Die Geschäfte besorgt auch hier ein Siebener-Ausschuß: vier Mitglieder werden von den Fürsten ernannt, zwei von den beteiligten Städten, den Obmann ernennt der König.(Art. 5). Während also bei dem oberrheinischen Land- frieden vom 5. Mai die Vertragschließenden den Siebenten stellen, steht hier, wie auch in den früheren von Karl veranlaßten fränkisch-bayrischen Landfriedensbündnissen²) die Wahl des Obmanns dem Kaiser zu. Im Vergleich zu demselben oberrheinischen Landfrieden, bei dem die Stadt Straß- burg allein zwei Ausschußmitglieder(Geschworene) und sogar ein Vierteljahr lang den Obmann stellt, sind also hier die Städte im Nachteil, zumal in allen Landfrieden die Geschworenen nach Majorität beschlossen. Hatte doch auch Karl in diesem Landfrieden bewilligt, falls die Mehrheit der Geschworenen erkläre, der von ihm gesetzte Obmann sei dem Landfrieden nicht zuträglich, nach Rat und Willen derselben einen andern geben zu wollen.(Art. 11). Der Ausschuß soll, wie in den meisten fränkisch-bayrischen und schwäbischen Landfrieden,¹) jährlich vier Sitzungen in Nürn- berg abhalten und da alle Klagen anhören und abstellen. Der Landfriede war auf die Dauer von drei Jahren festgesetzt.
Am 5. September verfügte der Kaiser eine Verlängerung des bisherigen Landfriedens zwischen Maas und Rhein auf 5 Jahre.)
So bezeichnet den Ausgang der Regierungszeit Karls IV. und den Eintritt Wenzels in die Herrscherthätigkeit ein bemerkenswertes Bestreben, die Gegensätze zwischen Bürgertum und Fürsten- tum, die hier allerdings noch in kleinen Streitfällen sich äussern und nicht in dem Maße wie zehn Jahre später politisch und principiell sind, durch Landfriedensverbände zu vermitteln.
¹) Vergl. Fischer, a. a. O., S. 44. Von Seiten der Teilnehmer wurde grosser Wert auf die Wahl des Ob- manns gelegt, dieser nahm eine bedeutende Stęllung ein. ²) R. A., I, Nr. 121.*) Fischer, a. a. O., S. 27. ¹) Fischer, a. a. O., S. 21. 5) R. A., I, Nr. 123.


