Aufsatz 
Die Politik König Wenzels gegenüber Fürsten und Städten im Südwesten des Reiches : 1. Teil. Von seiner Wahl bis zum Vertrag zu Heidelberg
(1384)
Entstehung
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fügen, und auch der Papst wagte nicht, den Kampf mit den Kurfürsten aufzunehmen; er begnügte sich später mit nach der Wahl gefertigten, zurückdatirten Urkunden, in denen er um Bestätigung ersucht wird und sie erteilt,¹) und er hatte so, scheinbar wenigstens, erreicht, daß auch die Wahl Wenzels als Präcedenzfall im Sinne der Beschlüsse von Rense nicht angesehen werden konnte.²) Aber und das bildet gewissermaßen die Signatur der folgenden Zeit in der Hauptsache hatten Kaiser und Papst der Anordnung des Kurfürsten-Collegiums Folge leisten müssen, und der alle vorhergehenden übertreffende,geradezu klassische Präcedenzfall, der in der Form der Er- hebung Karls auf den deutschen Thron gegeben war, war von den Kurfürsten als nicht vorhanden betrachtet.

Immerhin aber war der 10. Juni 1376 für Karl ein politischer Erfolg, dessen sich seit der Zeit des Interregnums kein Herrscher erfreuen konnte. Um so eher glaubte er es wagen zu können, seine durch die Schenkungen an die Kurfürsten geleerten Kassen durch das Pekannte Mittel der Verpfändung von Reichsstädten neu zu füllen. Am 24. Juni d. J. verpfändete der Kaiser den bayrischen Herzogen, den drei Brüdern Otto, Friedrich und Johann die Reichsstadt Schwäbisch- Werd(Donauwörth) für die Summe von 60,000 Gulden.*) Diese Verpfändung ist das Schlussglied einer Kette von städtefeindlichen Maßnahmen des Königs aus den letzten Jahren, Maßnahmen, die ohne Zweifel mit Rücksicht auf die Fürsten und das Project der Wahl Wenzels getroffen waren. Abgesehen von den ungeheuren Summen, die Karl 1373 von den Städten behufs Erwerbung der Mark Brandenburg erpreßte,¹) hatte Karl u. A. am 11. December 1374 der Stadt Hall, die sich über den Grafen Eberhard von Würtemberg beklagt hatte, erklärt, er sei keineswegs gesonnen, den Grafen Eberhard von der Landvogtei in Niederschwaben zu entsetzen.) Dem Herzog Friedrich von Bayern hatte er am 11. December 1373 die Landvogtei in Oberschwaben, am 20. Januar 1375 auch noch die Augsburger Vogtei übertragené), so daß die schwäbischen Städte, zumal sich beide Vögte am 2. December 1375 zu einem Bündnisse vereinigten, in der That sich in einer recht miß- lichen Lage befanden.) Denn jede Stadt konnte nun das Schicksal von Donauwörth treffen, eine einzelne nicht dagegen ankämpfen. Da schlossen am 4. Juli desselben Jahres(1376) 14 Reichs- städte, unter ihnen Ulm, Constanz, Reutlingen u. s. w. jenes Bündnis, das die bedeutenden com- munalen Bewegungen der folgenden Jahre reichsgeschichtlich einleitete.) Der Bund sollte zunächst währen bis zum 23. April 1380;und den, so schrieben die Ulmer an Frankfurt,haben wir um nichts anders gemacht noch geschworen als darum, daß wir unbeschatzt, unversetzt, unverkauft und unverpfändet bei unserer gewöhnlichen Steuer an dem Reiche bleiben mögen.) Dem heiligen Reiche wollten sie ihr Recht halten und thun, die Rechte jeder einzelnen Bundesstadt sollten ge- meinsam und gegen Jeden verteidigt werden. Politisch und militärisch wollen die Städte also den andern Ständen als geschlossener Stand gegenübertreten. Die erste politische Action im Sinne dieser ständischen Stellung war die gemeinsame Weigerung, Wenzels Wahl anzuerkennen, nicht das ist zu beachten weil sie einen andern gewählt wissen wollten, sondern weil sie es gleich

¹) R. A., I, Nr. 73, 74, 87, 88.*²) Wir erinnern hier daran, daß Karl bei seiner eigenen Wahl die Rechts- anschauung der Kurie,»derzufolge die Verleihung nicht blos der kaiserlichen, sondern auch der königlichen Würde dem Papste als Lehnsherrn zustand und die Wahl der Kurfürsten einen bloßen Anspruch gewährte«, thatsächlich anerkannte. Er enthielt sich nach seiner Wahl aller Regierungshandlungen, nannte sich nicht König und wartete mit der Königskrönung so lange, bis die päpstliche Approbation erfolgt war. Werunsky, Ge- schichte Kaiser Karls IV. und seiner Zeit, Bd. II, S. 74 und 75. ³) Böhmer-Huber a. a. O. Nr. 5614. 4) Tumbült, Kaiser Karl IV. und seine Beziehungen zu den schwäbischen Reichsstädten vom Jahre 1370 bis zur Gründung des Städtebundes i. J. 1376. Diss. Münster 1879, S. 32 fl. ³) Böhmer-Huber a. a. O. Nr. 5443. 6) Böhmer-Huber, a. a. O. Nr. 5455.*) Tumbült, a. a. O. S. 46 ff.) Lünig, Reichsarchiv, Part. spec. cont. IV, 27.*) Janssen, Frankfurts Reichscorrespondenz, Bd. I, S. 1.

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