Aufsatz 
Über die Hofschule zu Cassel unter Landgraf Moritz / Hartwig
Entstehung
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oder einer Rede zu dokumentieren im Stande waren. Außerdem ſtand auch das Auditorium allen gebildeten Männern des Hofes und der Stadt offen. Jedoch waren dieſe verpflichtet ſich bei den Docenten zu melden und ihre Namen einſchreiben zu laſſen, damit nicht etwa Unbekannte ſich eindrängten und Störungen veranlaßten ¹).

Der Vorleſungen waren Anfangs vier, eine über die Chriſtliche Ethik, eine über Jurisprudenz, eine über Phyſik und eine mathe⸗ matiſche 2). Den Profeſſoren ward im Allgemeinen anbefohlen, in ihrem Vortrage kurz und klar zu ſein, da aber, wo es der Stoff erfordere, ſich ausführlicher über den Gegenſtand zu verbreiten. Um den Zuhörern die Ueberſicht zu erleichtern, ſollten ſie ein kurzes Diktat geben. Das letzte Viertel der Stunde wurde dazu beſtimmt, einzelne in dem Vortrag dunkel gebliebene Punkte zu erläutern. War einer der Profeſſoren verhindert, zur feſtgeſetzten Zeit ſeinen Vortrag zu halten, ſo hatte er die Verpflichtung einen hinlänglich gebildeten und der Aufgabe gewachſenen Subſtituten zu ſtellen. Endlich waren ſie gehalten abwechſelnd die monatlich einmal in den Frühſtunden Samſtags ſtattfindenden Disputationen zu leiten. Zu dem Ende hatte der betreffende Profeſſor einen Zuhörer ſpäteſtens an dem zunächſt vorhergehenden Sonntag aufzufordern die Theſen

¹) Const. Maur. Cp. XI beißt es: Nemo ad lectiones publicas, nisi in Mauritiano vivat et habitet, admittitor. Dagegen wird in den le⸗ gibus publici auditorii geſagt: Concedimus auditorium omnibus eruditione praeditis tam in aula quam in urbe degentibus viris, ea lege, ut se accessuros collegio praelegentium significent et nomen suum inscribi patiantur, ne forte ex ignoto quid sinistri expectan- dum foret.

²) In den Const. Maur. Cp. X werden im Ganzen ſünf Vorleſungen auf⸗ gezählt, nämlich außer der ethiſch⸗theologiſchen und juridiſchen eine de logicorhetoricis, eine de historicopoliticis und eine fünfte in lingua Gallica et Italica. Von dieſen ſind jedoch, ſo viel wir wiſſen, die dritte und vierte gar nicht in dem Collegium gehalten worden. Die fünfte wurde erſt 1602 den 3. Februar eingeführt. Mss. I. p. 117. S. v. Rommel VI. S. 477.