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zu ſtellen. Nachdem er dann die Theſen durchgeſehen, mußte er ſie den Mittwoch öffentlich anſchlagen laſſen und zur Kenntnis der Opponenten bringen.
Von den Zuhörern durfte ſich niemand dem ihm geworde⸗ nen Auftrage Theſen zu ſtellen entziehen. Auch wird die Erwar⸗ tung ausgeſprochen, daß diejenigen, welche mit oratoriſchen Fähigkeiten ausgeſtattet zu ſein ſchienen, ſich an den jeden Sonnabend des Nachmittags ſtattfindenden öffentlichen Deklamier⸗ übungen zu betheiligen nicht verweigern würden. Allen Zuhörern ohne Ausnahme ward es zur Pflicht gemacht vor Beginn der Vor⸗ leſung pünktlich zu erſcheinen, dieſelbe nicht durch Hinausgehen zu ſtören, ſondern mit geſpannter Aufmerkſamkeit dem Vortrag zu fol⸗ gen und das Dictat nachzuſchreiben.
Die Hofſchüler waren verpflichtet das Gelernte durch Privat⸗ repetitionen und gegenſeitiges Abfragen aufzufriſchen. Bei der Disputation ſollten die Einleitungen und gegenſeitigen Anreden entweder ganz wegfallen oder kurz gehalten ſein. Die Dispu⸗ tation ſelbſt ſoll mit logiſch durchdachten Argumenten geführt und alles Gezänk, perſönlicher Spott und eigenſinniges Feſthalten an den Behauptungen vermieden werden. Der Opponent darf ſeinen Disput mit dem Theſenſteller nicht über eine halbe Stunde aus⸗ dehnen. Die übrigen Zuhörer, welche nicht zu opponieren haben. dürfen die Redner nicht unterbrechen, ſondern ſollen dem Gang des Streites folgen, nach Beendigung desſelben ihre Meinungen aus⸗ tauſchen und den Vorſitzenden über Punkte, welche ihnen nicht zur Klarheit gekommen find, befragen.
Die ethiſch⸗theologiſche Profeſſur erhielt der Hoſprediger Gre⸗ gorius Schönfeld, der Aeltere ¹), die juriſtiſche der Rath Grothe
¹) Strieder XlIII, S. 171 ff.; v. Rommel VI, S. 499 f. Die Namen der vier erſten Profeſſoren lernen wir auch durch die leges publici auditorii kennen.


