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Andreas Ambroſius, Cornelius Götze(Götz), Thaurer ¹) und Eſchwege ²). Die beiden erſtgenannten unterrichteten jedoch nur, wie es ſcheint, die Kinder des Landgrafen und deren Commilitonen. Im Laufe des Jahres traten Thaurer und Eſchwege zurück und
wurden durch Georg Schimmelpfennig ³) und Dominicus
erſetzt. Dasſelbe Perſonal wird auch noch im Jahre 1617 aufgeführt.
VI. Collegium publicum.
Nach den von dem Landgrafen bei der Gründung des Colle⸗ giums getroffenen Beſtimmungen ³) erhielten den Zutritt zu den vorgeſchriebenen Vorleſungen diejenigen Hofſchüler, welche die Claſſen abſolviert hatten und ihre Reife durch Abfaſſung eines Gedichtes
4) Wahrſcheinlich ein Sohn des vom Blitz(1604) erſchlagenen Leibarztes des Landgrafen. Im Jahr 1607 wurden zwei Hofſchüler Thaurer und Schimmelpfennig mit einem Stipendium auf Reiſen geſchickt. Mss. H.
4. 103 p. 90 und 109.
²) Unter den ſechs Collegien wird eins Eschwegianum genannt. Dies allein hat mich auf den Namen Eſchwege geführt. Sonſt wird kein Mann dieſes Namens unter den Lehrern genannt.
³) Es iſt von ihm ein Gedicht auf die Geburt eines Prinzen(Friedrich, geb. 1617) erhalten. Mss. H. p. 142.
4) Leges publici auditorii Mss. II. fol. 57 p. 37; außerd. vgl. Const. Maur. Cp. V, X, XI; leges scholae Maurit. publicis et classicis communes Mss. H. p. 49 f. Die leges scholae M. geben Beſtimmun⸗ gen über das Verhalten der Schüler und ſind zumeiſt wörtlich den Const. Maur. entnommen. Die Const. Maur. enthalten mehrere Vor⸗ ſchriften, welche nicht zur Geltung gekommen ſind. Dies ergiebt ſich theils aus den gegentheiligen Beſtimmungen der vom Landgrafen ſelbſt niedergeſchriebenen leges publici auditorii, zum Theil auch aus den Nachrichten der folgenden Jahre.


