Aufsatz 
Über die Hofschule zu Cassel unter Landgraf Moritz / Hartwig
Entstehung
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zeitig mit ihm wurde auch der Unterricht in der franzöſiſchen Sprache in den Claſſen begonnen 1). Schon vorher hatte Moritz ſeine Töchter im Franzöſiſchen und Italieniſchen unterrichten laſſen. Auch waren von einem eigens dazu berufenen Profeſſor(C. de Doux) und nachher auch von Claſſenlehrern Vorleſungen über franzöſiſche Sprache gehalten worden. Daß ſich nun aber Moritz auch dafür entſchied den Claſſenſchülern franzöſiſchen Unterricht er⸗ theilen zu laſſen, während derſelbe, ſoweit es bekannt ²), damals noch an keiner derartigen Anſtalt ertheilt wurde, das muß man wohl hauptſächlich daraus erklären, daß dem Landgrafen einestheils bei den engen Beziehungen, welche damals zwiſchen dem franzöſi⸗ ſchen Hofe und dem Fürſtenhauſe von Heſſencaſſel beſtanden, und anderntheils bei der hervorragenden Stellung, welche Frankreich damals bereits in dem europäiſchen Staatenſyſtem einnahm, die Bekanntſchaft mit der franzöſiſchen Sprache für ſeine Räthe und Diplomaten und dieſe ſollte ihm ja die Hofſchule bilden nothwendig erſcheinen mochte.

Den franzöſiſchen Unterricht traf jedoch zunächſt ein I gleiches Geſchick wie den griechiſchen, indem er bald nach ſeiner Einführung wieder für mehrere Jahre von dem Unterrichtsplan verſchwand. Schon in dem Examenbericht vom Herbſt 1613(Mss. H. fol. 57 p. 192 196) wird ſeiner wie auch des Griechiſchen nicht mehr gedacht. Wir dürfen annehmen, daß er zugleich mit dem griechiſchen &

Schüler waren zur Zeit der Prüfung noch nicht über die Elemente hinausgekommen und hatten die Conjugationen noch nicht inne.

1) Aemilius Portus exegit a suis auditoribus explicationem Gallici cujusdam dialogi, in quo negotio eos sibi utcunque satisfecisse affirmabat.

2) Nachgewieſen iſt bisjetzt auf deutſchen Gymnaſien der Unterricht im Franzöſiſchen zuerſt am Bayreuther Gymnaſium ſeit 1669. S. Kuehn⸗ aſt, Pädagogiſches Archiy V S. 620 f. Vergl. außerdem Vorm⸗ baum, Evang. Schulo. II, Fundation und Ordnung des Gymnaſiums zu Bayrenth 1664, S. 632.