Aufsatz 
Über die Hofschule zu Cassel unter Landgraf Moritz / Hartwig
Entstehung
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auch ermahnt dieſe zu lieben und ihnen alle ſchuldige Ehrerbietung zu erweiſen. Desgleichen hatten ſie auch den Vorſteher der Schule und ihre Lehrer gleichwie Eltern in Worten und Gedanken zu eh⸗ ren und ihnen Gehorſam und Dankbarkeit zu bezeigen. Aller Orten ſollen ſie ſich eines beſcheidenen, ſittſamen und tugendhaften Lebens befleißigen und namentlich auch der Wahrheit in Wort und That die Ehre geben. Sie ſollen ſich hüten vor Schimpfen, unkeuſchen Reden, Beleidigungen und Schmähungen. Uebelberufene Orte ſol⸗ len ſie nicht beſuchen, um ihre Moral vor jedem Flecken zu be⸗ wahren. Ausdrücklich werden ſie gewarnt, den Fehlenden ihren Beifall zu zollen und den Fleißigen ihren Fleiß zum Vorwurf zu machen. Die Vergehen, welche der Anſtalt zur Schande gereichen, dürfen dem Vorſteher und den Lehrern nicht verheimlicht, ſondern müſſen offen bekannt werden.

Zu dem gemeinſamen Gebet haben alle pünktlich zu erſcheinen und ſich vor Beendigung desſelben nicht zu entfernen. Auch zu den Mahl⸗ zeiten ſoll ein jeder zur rechten Zeit ſich einfinden. Während derſelben darf die Unterhaltung nur in lateiniſcher Sprache geführt werden ¹). Keiner darf außerhalb ſeiner Wohnung übernachten, auch keinen Gaſt ohne Vorwiſſen des Vorſtehers beherbergen. Wer durch drin⸗ gende Gründe genöthigt iſt für einige Zeit zu verreiſen, muß hierzu die Erlaubnis von dem Vorſteher und den Lehrern einholen ²) und vor ſeiner Abreiſe die ſich bei der Abrechnung mit dem Oekonomen der Anſtalt ergebenden Schulden bezahlen. Auch die Geldverhält⸗ niſſe der Schüler unterlagen der Aufſicht des Vorſtehers und der Lehrer. Ohne deren Erlaubnis durfte kein Schüler Geld borgen.

¹) In den aus einer ſpätern Zeit als die Const. Maurit, ſtammenden

3 leges scholae M. publ. et class. communes lautet eine Beſtimmung: ubique latino vel gallico sermone utuntor.

²) Dies gilt auch für die Ferien, welche jährlich zweimal im Frühjahr und derbſt nach den Prüfungen gegeben wurden und zwei Wochen lang dauerten. S. Leges. de exercitiorum horis(Mss. H. fol. 57 p. 22).