Aufsatz 
Über die Hofschule zu Cassel unter Landgraf Moritz / Hartwig
Entstehung
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der ¹), welcher dem Landgrafen zugleich als Stallmeiſter diente, erfolgte in einem der nächſten Jahre ²). Die Frage, ob derſelbe bis zum Schluß dieſer Periode das Vorſteheramt inne hatte, müſ⸗ ſen wir auf ſich beruhen laſſen, da in den aus der letzten Zeit her⸗ rührenden Schriftſtücken nirgends des Aufſehers Erwähnung ge⸗ ſchieht. Außer den Genannten führt Rommel ³) noch Ernſt von Borſtell als Aufſeher der Hofſchule auf. Derſelbe war Epho⸗ rus der Ritterſchule(Collegium Adelphicum)); ob aber auch Aufſeher der Hofſchule, vermag ch aus den mir zugänglichen Quel⸗ len nicht zu beſtimmen.

Außer dem Vorſteher wird auch ein Direktor als Beamter an der Hofſchule angeführt. Von dieſem Amt wiſſen wir jedoch beinahe nichts als den Titel des Inhabers. In den Conſtitutionen iſt mit keinem Wort von dieſer Behörde die Rede. Man könnte daher leicht auf die Vermuthung kommen, daßdirector ebenſo wie auchephorus gleichbedentend mitpraefectus von dem Vorſteher der Hofſchule gebraucht worden ſei. Doch wird eine ſolche Vermuthung durch verſchiedene Schreiben, in welchen die beiden Beamten ſtreng von einander geſchieden werden), wider⸗ legt. Jedenfalls war aber der Wirkungskreis des Direktors ein beſchränkter, da im andern Falle ohne Zweifel ſeiner Thätigkeit öfters gedacht ſein würde.

Faſt immer wird der Direktor im Zuſammenhang mit den Pro⸗

1) v. Rommel VI S. 468. ²) Ein Schreiben des Landgraſen(Mss. II. fol. 57 p. 111) welches wir wegen der darin enthaltenen Bezugnahme auf beſtimmte Schulzuſtände

an den Schluß des Jahres 1616 oder den Anfang des Jahres 1617 ſetzen müſſen, iſt an den Vorſteher der Holſchule d. v. Werder gerichtet.

2) VI S. 438 und 451.

4) Mss. II. fol. 103 S. 17.

³⁴) Der Anfang des ſchon wiederholt erwähnten Mandats, welches Moritz am 3. Juli 1601 vor ſeiner Reiſe nach Holſtein erließ, lautet: Commen- damus praefecto Gynaccei, quem pro tempore in locum praefecti scholae nostrae clementer suffecimus, una cum directore eto.