Aufsatz 
Über die Hofschule zu Cassel unter Landgraf Moritz / Hartwig
Entstehung
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Land befinde, welches, wie er ahne, bald eine Beute der Spanier und Türken werden müſſe, ſei es nicht zu verwundern, daß auch die Seinigen degenerierten. Dies ſchreibe er, fügt er am Schluß hinzu, mit um ſo traurigerm Herzen, weil er zur Stunde erfahren habe, daß der Kurfürſt von Sachſen ganz und gar zu der kaiſer⸗ lichen Partei übergegangen ſei.

Für das rechte Verſtändnis des unter ſolchen Umſtänden ſo au⸗ ßergewöhnlichen Intereſſes, welches der Landgraf an Schulſachen nahm, darf man nun aber nicht unberückſichtigt laſſen, daß die Lehrer der Hofſchule auch die Lehrer der fürſtlichen Kinder waren ¹), daß alle nach derſelben Methode unterrichtet wurden, und daß daher auch dem Landgrafen die Sorge für eine tüchtige Erziehung der Hofſchüler gleichbedeutend war mit der Sorge für die Bildung ſei⸗ ner eigenen Kinder.

Allein die häufigen Reiſen des Landgrafen, welche ihn nicht ſelten längere Zeit von ſeinem Hofe entfernten, und ſeine Regie⸗ rungsgeſchäfte machten doch die Beſtellung eines beſonderen Vorge⸗ ſetzten für die Schule nothwendig. Durch die Conſtitutionen ²) der Schule war feſtgeſetzt, daß der Inhaber des Vorſteheramtes ein Mann von adeliger Herkunft ſei und in gereiftem Alter ſtehe. Auch mußte er ſich zudem reinen Glauben bekennen und ein unbe⸗ ſcholtenes Leben hinter ſich haben. Seine Pflicht war es vor allem durch frommen Lebenswandel und durch ſein Beiſpiel mehr als durch ſeine Worte die ſeiner Obhut Anvertrauten zu einer wahren

¹) Wenn wiederholt, ſo auch von Rommel, VI S. 4838, die fürſtlichen Kinder als Zöglinge der Hof⸗ und Ritterſchule bezeichnet werden, ſo darf man, was die Hoſſchule anlangt, dies nicht ſo auffaſſen, als hät⸗ ten die Kinder des Landgrafen mit dem Cötus der Hofſchüler in Claſſen vereinigt gemeinſchaftlichen Unterricht erhalten; denn hiervon findet ſich in unſeren Quellen wenigſtens nirgends eine Spur; ſondern die Prinzen erhielten aus der Zahl der Claſſenſchüler jedesmal die tüchtigſten zu Com⸗ militonen und wurden mit dieſen von den Lehrern der Hofſchule un⸗ terrichtet..

²) Const. Maur. Cp. VIII de praefecti officio.