Aufsatz 
Über die Hofschule zu Cassel unter Landgraf Moritz / Hartwig
Entstehung
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Theil als begründet. Es befanden ſich nämlich allerdings in dem Jahre 1602 wenigſtens die beiden Auditorien des Collegiums in dem Cauzleigebäude. Dies erhellt aus einer Ankündigung von Vorle⸗ ſungen über franzöſiſche und italieniſche Sprache, welche im gi⸗ nannten Jahre veröffentlicht wurde 4). In derſelben werden die Zuhörer aufgefordert ſich in dem kleinern Hörſaal, welcher ſich in der Canzlei neben dem größern befinde, einzuſtellen. Man wird es daher im höchſten Grade wahrſcheinlich finden, daß dieſe Einrichtung bereits 1599, als die Räumlichkeiten für die öffentlichen Vorleſun⸗ gen beſchafft werden mußten, getroffen wurde. Außerdem hatten auch ſeit 1601, wie wir aus der von dem Landgrafen in dieſem Jahre erlaſſenen Verordunng erſehen), acht Publici ihre Wohnung in den Zimmern über der Canzleiſtube; und es iſt möglich, daß auch noch andern Zöglingen ihre Wohnung ebendaſelbſt eingeräumt wurde. Allein die ganze Schule war ſicher nicht in demſelben Ge⸗ bäude untergebracht. Dies ergiebt ſich aus Folgendem.

In einem Schriftſtück, welches in die Zeit vom Ende des Jah⸗ res 1601 bis zum Anfang des Jahres 1603 zu ſetzen iſt ³), wird, nachdem Vorſchläge zur Reform der Schule voransgeſchickt ſind, ſchließlich bemerkt, daß dem Intereſſe der Anſtalt dadurch am beſten gedient werden könne, daß man die beiden Theile derſelben, die schola classica und publica, zu einem Ganzen vereinigte, ſo daß alle in einem Schulgebäude lebten ¹).

der Gelehrtheit der Heſſen enthaltenen Annahme gefolgt. Vergl. S. 8 393 a. a. O.. 1) MsSs. IIss. 4. 103 p. 52. ¹) Das Original finden wir Mss. IIss. fol. 57 p. 46 5 abgedruckt bei Casparſon a. a. O. 8) Mss. Hrfol. 57 p. 2831. Ueber die Zeitbeſtimmung ſpäter. a) Utilitati rei scholasticae et honort optime cönauleretur, si hacc celassica et publica Mauritiana schola in unum corpus coalesceret, taà ut in uno quidem scholasterio: seu dolletio sub uno inspoctore viverent omnes.