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über verpflichten, daß ſie die Geſetze der Schule treu beobachten wollen. Nur den Prinzen war es geſtattet, ſich einen beſonderen Hofmeiſter und Lehrer, ſowie zur Bedienung einen Kammerdiener und zwei Knaben zu halten. Die Grafen und Barone durften außer einem Kammerdiener nur einen Knaben mitbringen ¹).
Hinſichtlich der Verköſtigung und der Kleidung waren ganz genaue Beſtimmungen getroffen. Die Kleidung beſtand für die adeligen Schüler innerhalb des Collegiums in einem violetten Ge⸗ wand(toga). In der Kirche trugen ſie Oberkleider(pallia), und wenn ſie zu Dienſtleiſtungen für den Hof verwandt wurden, Ueber⸗ ziehmäntel(saga). Die Tracht der Kapellknaben in dem Collegium ſowohl als auch in der Kirche war ein ſchwarzes Gewand, und nur wenn ſie in die Stadt geſandt wurden, erſchienen ſie in einem Oberkleid ²).
Für die Mahtzeiten war eine dreifa he Tiſchordnung feſtgeſetzt ³). Zu jedem Tiſch gehörten zehn Perſonen, den erſten allein ausge⸗ nommen, an welchem außer dem Vorſteher und den Lehrern die fürſtlichen und gräflichen Perſonen ſpeiſten. Dieſer wurde mit zwölf warmen Schüſſeln, Deſſert, Bier und Wein nach Bedürfnis beſetzt. Diejenigen, welche nicht zu den fürſtlichen Alumnen und Dienern gehörten, hatten für dieſe Koſt wöchentlich zwei Thaler zu bezahlen. Auf den Tiſchen, welche zur zweiten Ordnung gehörten, gab es ſechs warme Schüſſeln und anſtatt des Deſſerts Butter und Käſe. Für jeden Tiſch dieſer und der folgenden Ordnung waren fünf Maß Bier verwilligt. An den Tiſchen zweiten Ranges aßen die Alumnen der Schule 4). Die übrigen Tiſchgenoſſen mußten
¹) Constitutiones Mauritianae, Cap. I De discipulorum adoptione.
2) Leges de mundo corporis scholde aulicae praescriptae(1609). Mss. Hss. fol. 57, p. 48.
³) Constitutiones Nauritianae, Cap. XIII. De sumptibus ct reditibus scholae.
4) Mss. Hss. fol. 57, p. 12 wird die Zahl der Tiſche für die Alumnen
auf drei angegeben. 2 ½


