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einem andern gleichstehenden Fache ausgeglichen werden. 4. Die Prüfung kann nur einmal wiederholt werden. 5. Die Prüfungsgebühren, 30 Mk., sind vor Eintritt in die Prüfung zu entrichten. 6. Ein Zeugnis über die Prüfung wird nur denjenigen Prüflingen ausgestellt, die sie bestanden haben, mit der Aufschrift der Anstalt und der UÜberschrift: „Zeugnis der Reife für Prima“ und ist zu zeichnen:„Die Prüfungskommission“ mit der Unterschrift des Direktors und der prüfenden Lehrer. Im Ubrigen gelten für die Art der Ausfertigung dieselben Vorschriften wie für die Reifezeugnisse der Nichtschüler, insbeson- dere ist die Beurteilung der in den einzelnen Fächern nachgewiesenen Kenntnisse jedesmal mit einem der vier Prädikate ohne jeden Zusatz zu schliessen. Anzugeben sind die vorgelegten Schriftstellen und die Gebiete, auf die sich die Prüfung in der Mathematik erstreckt hat.
Ministerial-Erlass vom 10. 7. 1902 U II, 1832 erteilt Vorschriften über die Form des Reifezeugnisses für Prima für solche Schüler, die mit der Versetzung nach Prima die Schule verlassen. 1. Die Überschrift lautet nach Bezeichnung der Anstalt: „Zeugnis der Reife für Prima“. 2. Für die persönlichen Verhältnisse ist die Form der gewöhnlichen Reifezeugnisse massgebend. 3. Das Urteil über die Leistungen in einem Fache muss in eins der vorgeschriebenen fünf Urteile zusammengefasst sein ohne jeden Zusatz. 4. Datum des Konferenzbeschlusses, durch den die Versetzung erfolgt. 5. Das Zeugnis erhält die Unterschrift:„Direktor und Lehrerkollegium“ und wird vom Direktor und vom Ordinarius der II,1 unterzeichnet. Für die Entscheidung für die Versetzung darf weder der erwählte Beruf noch der beabsichtigte Abgang des Schülers berück- sichtigt werden.
Ministerial-Erlass vom 7. 10. 1902 U I, 13 854 empfiehlt das bei Adlerberg in Berlin erschienene Schriftchen„Die Siegesallee“, ein amtlicher Führer durch die Standbildergruppen.
Desgl. vom 12. 7. 1902 U II, 11605 richtet die Aufmerksamkeit auf unge- eignete Lektüre, welche die Schüler in ihrem Fortschritten hindert.
Desgl. vom 16. 10. 1902 U II, 2600 verfügt die Anwendung der neuen deutschen Rechtschreibung nach dem amtlichen Regelbuch für Ostern 1903.
Desgl. vom 25. 8. 1902 A 1072 giebt Vorschriften über die Vernichtung der Rechnungen und Kassenbücher, sowie der Beläge berichtigter Rechnungen.
Verfügung des Königl. Provinzial-Schulkollegiums vom 10. 12. 1902 S. 10 600 bestimmt die Einrichtung bestimmter Sprechstunden der Lehrer, damit Eltern und Pfleger der Schüler die Möglichkeit einer Aussprache haben.
III. Schulgeschichte.
Montag, den 16. April 1902 fand die Prüfung der neu eintretenden Schüler statt. Am folgenden Tage eröffnete der Direktor in üblicher Weise das Schuljahr, indem er


