Aufsatz 
Zur Geschichte der Schaumburg und der Burg Hohenrode : Festrede am Allerhöchsten Geburtstag Sr. Majestät des Kaisers und Königs / geh. von Hartmann
Entstehung
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Verfügung des Königl. Provinzial-Schulkollegiums vom 28. 6. 1902 S. 1333. Die dem Verwaltungsbericht beizugebenden UÜbersichten über den Ausfall der Versetzungen sollen künftig nicht nur den durchschnittlichen Prozentsatz der gesamten Versetzungen, sondern auch den Prozentsatz der Versetzungen der einzelnen Klassen angeben.

Desgl. vom 9. 7. 1902 S. 4684 weist im Auftrage des Herrn Ministers die Lehrerkollegien an, dem Unwesen der Schülerverbindungen fortgesetzt die grösste Aufmerksamkeit zuzuwenden und von Zeit zu Zeit Schüler und Eltern durch die Schul- nachrichten zu warnen.

Desgl. vom 4. 8. 1902 S. 6581 teilt einen Allerhöchsten Erlass vom 6. Februar und vom 28. Juni 1902 mit, wodurch die Reifezeugnisse der deutschen Gymnasien, der preussischen Oberrealschulen, sowie der als gleichberechtigt anerkannten höheren Lehranstalten für den Eintritt in den Offizierberuf in Heer und Marine als gleichberechtigt anerkannt werden. Doch haben die Abiturienten der Oberrealschulen beim Eintritt in die Marine die fehlende Kenntnis des Lateinischen durch das Mindestprädikat ihrer Schulen Gut in der englischen und französischen Sprache und beim Eintritt in das Heer in der Fähnrichsprüfung durch Mehrleistungen in anderen vorgeschriebenen Prüfungsfächern aus- Zugleichen.

Ministerial-Erlass vom 8. 7. 1002 U II, 1466 giebt die Bestimmungen über die Prüfungen von Nichtschülern behufs Nachweises der Reife für Prima. 1. Der Prüfling hat durch Einreichung seiner letzten Schul- und Privatzeugnisse seinen Bildungsgang nachzuweisen, und unter Ausweis über sein sittliches Verhalten sich bei dem- jenigen Königl. Provinzial-Schulkollegium zu melden, dessen Amtsbereiche er durch den Wohnort seiner Eltern oder durch den Ort der zuletzt von ihm besuchten öffentlichen Schule angehört. Er hat dabei anzugeben, ob und wo er schon früher versucht hat, das Zeugnis der Reife für Prima zu erwerben. Früheren Schülern einer höheren Schule ist die Darlegung der Reife für I nur nach Ablauf derjenigen Zeit zu gestatten, welche sie in der Schule zu diesem Zwecke gebraucht haben würden. Das Prov.-Schulkollegium überweist den Prüfling einer entsprechenden Anstalt seiner Provinz. 2. Zur Abhaltung der Prüfung treten zu dem vom Prov.-Schulkollegium zu bestimmenden Zeitpunkt der Direktor und die Lehrer der Ober II, welche in dieser Klasse unterrichten, als besondere Prüfungskommission zusammen.. 3. Zur schriftlichen Prüfung gehört am Gymnasium ein deutscher Aufsatz und eine Ubersetzung aus dem Deutschen ins Lateinische und eine Ubersetzung aus dem Griechischen ins Deutsche nebst grammatischen Erläuterungen ein- zelner, zu diesem Zwecke bezeichneter Formen und Sätze des griechischen Textes, sowie die Bearbeitung von drei aus dem Lehrgebiete der Ober II entnommenen mathematischen Aufgaben. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf Lateinisch, Griechisch und Fran- zösisch oder Englisch, Geschichte, Mathematik und Physik. Das Mass der Forderungen ist das für die Versetzungen nach Prima vorgeschriebene. Rücksicht auf den gewählten Lebensberuf darf dabei nicht genommen werden. Das Gesamturteil der Prüfungsfächer ist in eins der vier Urteile: sehr gut, gut, genügend, nicht genügend zusammen zu fassen. Das Gesamturteilnicht genügend eines Faches kann durch das Gesamturteilgut in