Aufsatz 
Das preußische Zollgesetz vom 26. Mai 1818 und der preußisch-hessische Zollverein vom 14. Febr. 1828
Entstehung
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Der Vertrag ²¹), der eine neue Epoche in der Geschichte der deutschen Han- delspolitik begründete, beruhte auf dem Prinzip der Gleichberechtigung. Selbstän- dige Zollverwaltung, die nach preußischem Muster eingerichtet werden sollte, gleiches Stimmrecht bei Abänderung der Zollgesetze und Vertei- lung der Zollein nahmen nach der Seelenzahl²²) der beiden Länder waren die wesentlichen Punkte, auf die man sich einigte. Die Dauer des Vertrags erstreckte sich bis 31. Dezember 1834 und ohne Kündigung 6 Jahre länger. Indem beide Staaten bis auf wenige Gegenstände, wie Salz, Spielkarten, Wein, Tabak, die inneren Ver- brauchssteuern unterworfen blieben, den Warenverkehr unter einander freigaben, waren sie von nun an von einer einzigen Zollgrenze umgeben; ein gewaltiger Fort- schritt des deutschen Verkehrslebens, wenn auch zunächst das öffentliche Urteil dem neuen Zollverein weder in Darmstadt noch in Preußen wenig Sympathie entgegen- brachte. ²)(Man vergl. das Urteil über die jetzige preußisch-hessische Eisenbahnge- meinschaft.) In Hessen glaubte man doch von Preußen übers Ohr gehauen worden zu sein und argwöhnte eine politische Abhängigkeit von dem mächtigeren Bundes- genossen als unausbleibliche Folge des Vertrags, während man in Preußen den Kopf schüttelte über die Uneigennützigkeit der Regierung und ihr vorwarf, ihr finan- zielles Interesse schlecht berücksichtigt zu haben, da die Zollgrenze nicht etwa verein- facht, sondern verlängert, also die Verwaltungskosten nur vermehrt worden seien.

Die unzufriedenen Stimmen verstummten bald angesichts der offenkundigen Segnungen, die der Vertrag beiden Staaten brachte. Zusehends hob sich der Handel namentlich von Mainz und Offenbach, welche Orte beide ihren Dank der hessischen Regierung in förmlichen Adressen ausdrückten; schon nach drei Monaten hatten die in Mainz seit Jahren lagernden Weine bis auf das letzte Fuder ihre Abnehmer ge- funden. Sehr interessant ist die Rede, in der Ministerpräsident Freiherr v. Hofmann im Jahre 1830 einen Rückblick über die segensreichen Wirkungen des Zollvereins in der hessischen Kammer gab.

Die wichtigsten Artikel, so legte er dar, die vom 1. Juli 1828 bis 1. Juli 1820 aus dem Großherzogtum in den preußischen Staat ausgeführt wurden, waren Weine, Getreide, Mühlenfabrikate, Ol, graue Packleinwand, grobe Schuhmacherarbeiten, Branntwein, Butter, chemische Fabrikate, Lederwaren. Der Wert dieser Gegenstände betrug in einem sehr mäßigen Anschlag 3 198 431 Gulden, und es würde davon, wenn die Vereinigung nicht bestanden hätte, nach dem gesetzlichen Tarif bei ihrem Uber- gang über die preußische Grenze eine Einfuhrabgabe von 871 420 Gulden zu ent- richten gewesen sein. Der letzte Umstand beweise, daß diese Ausfuhren unter den vor der Zollvereinigung bestandenen Verhältnissen nicht hätten stattfinden können, indem diese Zölle als Prohibitivzölle gewirkt haben würden; daher sei die seit Juli 1828 beinahe in allen Teilen des Landes eingetretene und in allen Verhältnissen des

²¹) Das Verdienst an dem Zustandekommen gebührt vor allem dem preußischen Finanz- minister von Motz, deran den deutschen Beruf seines Staats mit voller Überzeugung glaubte und in der Zollpolitik das Kühnste für das Klügste hielt.

²²) Nach diesem Verfahren werden noch heute die Anteile an den Zollerträgen berechnet.

²³) Ranke a. angef. Stelle sagt S. 202: Die hessische Regierung hatte bei dem Zustande- kommen des Vereins um so größeres Verdienst, als eine durch fremden Einfluß und einheimische Leidenschaften zusammengesetzte Oppositionspartei(in der Kammer) ihr anfangs sehr beschwerlich fiel.