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trags, des freien Handelsvertrags, auf den auch schon§ 5 des Zollgesetzes hingewiesen hatte, wo es hieß: Zur Förderung des wechsellseitigen Verkehrs mit den übrigen deutschen Staaten sollen, wo es erforderlich und zulässig ist, be- sondere Handelsverträge geschlossen werden. ¹⁷) In ähnlichem Sinne hatte Fürst Hardenberg sich in einer Denkschrift ausgesprochen, die von dem König Fried- rich Wilhelm III. geprüft und genehmigt und dem Grafen von Bernstorff als Instruk- tion für die Wiener Konferenz 1810 erteilt worden war, in der es hieß:„Zu gemein- samen Anordnungen über Zoll- und Handelsfragen sei der Zustand und die Verfassung der einzelnen Staaten nichts weniger als vorbereitet; auch werde jeder einzelne Staat die Garantie vermissen, daß die gemeinsamen Anordnungen in einem übereinstimmenden Sinne von allen gehalten würden. Diejenigen Staaten, die sich durch den jetzigen Zustand(d. h. durch das preußische Zollgesetz von 1818) beschwert glaubten, müßten mit denjenigen Mitgliedern, von denen nach ihrer Meinung die Be- schwerde komme, sich zu vereinigen suchen, übereinstimmende Anordnungen müßten von Grenze zu Grenze weiter geleitet werden, die den Zweck hätten, die innern Scheidewände mehr und mehr fallen zu lassen.“ Vollständig abgedruckt bei Agidi a. a. O. S. 131.
Mit divinatorischem Blick hat mit diesen Worten Hardenberg den Gang künf- tiger Ereignisse und ihrer Entwicklung geschaut; die Gründung des preußisch- deutschen Zollvereins hat genau den Gang genommen, den er als den einzigen Aus- weg aus den unhaltbaren Zuständen erkannt hatte. Da der Bundestag in Frankfurt a. M., da die Ministerkonferenzen in Karlsbad und Wien sich den deutschen Regie- rungen versagten, mußten die Staaten, die sich von den Vorzügen des preußischen Zollsystems überzeugt hatten, zu Separatverträgen sich entschließen, die, von Grenze zu Grenze weiter geleitet, den Zweck hatten, die Schlagbäume, die die deutschen Länder trennten, zu beseitigen und wenigstens ein großes, wirtschaftlich geeinigtes Deutschland erstehen zu lassen, nachdem eine politische Einheit sich als eine Un- möglichkeit erwiesen hatte.
„So klammert sich der Schiffer endlich noch am Felsen fest, an dem er scheitern sollte.“
Das preußische Zollgesetz vom Jahre 1818 blieb Jahre lang der Gegenstand gehässiger Angriffe und wurde heftig befehdet von Zeitungen und Flugblättern, be- sonders aber von den Abgeordneten der süddeutschen Ständekammern, wo die lau- testen Klagen erhoben wurden gegen Preußen, das gegen die übrigen deutschen Staaten wie„gegen ganz fremde Staaten“ in rigorosester Weise sich abgeschlossen habe; freilich, da es zwischen den preußischen Provinzen und dem übrigen Deutsch- land dieselben Zollschranken zog wie gegen die auswärtigen europäischen Staaten,
¹1) So unterzeichnete am 25. Juni 1819 der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen für die Enklave Sondershausen den ersten Zollanschlussvertrag mit Preußen.


