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mannigfachen Zoll- und Mautplackereien mit der Zeit heraus führen und zu einer Verständigung und Vereinbarung direkt mit den Einzelstaaten führen sollte.) Durch ein sogenanntes präparatorisches Gesetz vom 11. Juni 1816 ordnete sie die Aufhebung aller Wasser-, Binnen- und Provinzialzölle an und stellte die Ein- führung eines allgemeinen und einfachen Grenzzollsystems in Aussicht ¹⁰), das nach langen Verhandlungen endlich am 26. Mai 1818 zu stande kam unter dem Titel: Das Gesetz über den Zoll und die Verbrauchssteuern¹l¹) von ausländischen Wa- ren und über den Verkehr zwischen den Provinzen des Landes. Der Ver- fasser war der Generaldirektor Karl Georg Maaßen, ein ausgezeichneter Verwal- tungsbeamter, der bei Ausarbeitung des Gesetzes von drei Gesichtspunkten der prak- tischen Staatskunst ausging. Es handelte sich für ihn zunächst darum,„in der gesamten Monarchie durch Befreiung des inneren Verkehrs eine lebendige Gemeinschaft der Interessen des eigenartig gegliederten Landes zu begründen, sodann, da das System der indirekten Abgaben mit dem Zollwesen sich auf das engste vermischte und als eine finanzielle Frage den Nerv des gesamten Staatshaushalts berührte, dem Staate neue Einnahmequellen zu erschließen und endlich dem heimischen Gewerbefleiß einen mächtigen Schutz gegen die ausländische Konkurrenz zu gewähren und ihm doch den heilsamen Stachel des ausländischen Wettbewerbs nicht gänzlich zu nehmen.“ Vor allem brachte das Gesetz Freiheit des Verkehrs im Innern der eig- nen Grenzen; das war der Inhalt der§§ 16 und 17, die lauteten: Der Verkehr im Innern soll frei sein und keine Beschränkung desselben zwischen den verschiedenen Provinzen oder Landesteilen des Staats künftig stattfinden. Alle Staats-, Kommunal- und Privat- binnenzölle, welche hin und wieder noch bestehen, fallen daher weg und zwar mit dem Tage, wo dieses Gesetz in Kraft tritt. Der Verkehr, der bisher nur mit Begleit- scheinen der Acciseämter(Accise= städtischer Warenzoll, Oktroi!) von Stadt zu Stadt betrieben werden konnte, wurde von jeder lästigen Fessel frei, jedes Gewerbe konnte nun ebenso wohl in Dörfern als in den Städten betrieben werden. So wurde die Stadt- und Territorialwirtschaft endgiltig durch die Staatswirtschaft abgelöst. Die Zolllinien waren von nun an an die Grenzen des Staates gerückt, in- dem alle Binnenzölle aufgehoben wurden; auf diese Weise wurde Stadt und Land, wurden Provinzen und Provinzen vereinigt, so daß das aus heterogenen Teilen durch den Wiener Kongreß wieder aufgebaute Reich, dessen verschiedenartigen Landesteile im Westen und Osteni²) seither nur eine Herrschaft gebildet hatten, jetzt zu einer großen wirtschaftlichen Lebensgemeinschaft zusammengeschlossen wurde. Wie nahe lag der Gedanke, wenn es möglich war, so schroffe Gegensätze des sozialen Lebens, wie sie innerhalb der preußischen Monarchie angetroffen wurden— man
9) O. Jäger, Deutsche Geschichte, Bd. 2, 364.
¹10) Treitschke, Deutsche Geschichte II, 212 ff.
¹11) Verbrauchssteuern, auch Accise genannt, sind Abgaben, die von dem Verbrauch gewisser Waren erhoben werden, z. B. von alkoholhaltigen Getränken, Zucker, Tabak. Sie werden teils als sog. innere Steuern nach verschiedenen und zwar indirekten Methoden(Besteuerung des Roh- stoffes oder der Fabrikationsgeräte, Oberwachung der Fabrikation), teils durch Erhebung eines Einfuhr- zolls erhoben.
¹²) Freilich blieb bis 1821 immer noch ein Unterschied zwischen den Zollsätzen der west- lichen und östlichen Provinzen Preussens, der auf eine höhere Belastung im Osten hinauslief; durch eine Novelle des Jahres 1821 wurde auch er beseitigt.


