yunσνοον ausgeben, ſo hat dieſes mit der fraglichen Legitimirung nichts zu thun. Uebri⸗ gens hat auf Grund dieſer Stelle Gans ⁵⁵) behauptet, die Griechen hätten eine Legitimation im Sinne der Römer ⁵³) gekannt. Aber weder iſt hier an eine legitimatio per subsequens matrimonium zu denken, da ſich Euktemon gewiß nicht mit der Tochter des Demokrates verlobt hätte, um eine rechtsgültige Ehe einzugehen, wenn er die mit Alke für eine ſolche gehalten hätte; noch finden die beiden anderen Arten der legitimatio der Römer hier ihre Anwendung. Zudem genießt ein ſolcher im römiſchen Sinne legitimus factus alle Rechte eines genui- nus, indem er wie dieſer erbt und vollſtändig in die Agnation übergeht: was alles in unſerem Falle wegfällt. Man kann daher entweder mit Platner unſern Vorgang nur eine bedingte Einführung nennen oder weiter nichts als einen Vertrag, der zwiſchen Vater und Sohn für den Todesfall jenes geſchloſſen wurde, aber aufgehoben, auch jene els— æywry in ihrer Wirkung ungültig machte; obſchon die Gegner in ſykophantiſcher Weiſe auch noch ſpäter dieſe Einführung als Beweis der yvyoiocys benützen konnten. Der ganze Vorfall iſt alſo eine merkwürdige Ausnahme, zu der ſich eben Philoktemon, die Verwandten und, wie es ſcheint, auch die Phratoren verſtanden haben, um den lieben Frieden zu erhalten und neue Thorheiten des Alten verhüten.“*)
Ehe ich von unſerer wichtigen Stelle Abſchied nehme, halte ich noch eine Erklärung der hier erzählten Verpachtungsgeſchichte für nothwendig. Zuvörderſt iſt wohl klar, daß, da die nach Aufhebung des Paktes veräußerten Güter ⁵²³) unzweifelhaft ſolche des Eukte⸗ mon und unter odoi«(§. 35) und Anaαᷣ odoiα(§. 36) keine anderen als jene zu ver⸗ ſtehen ſind, auch die Verpachtung und was damit zuſammenhängt, nur auf dasſelbe Ver⸗ mögen gehen kann. Philoktemons und Ergamenes' Güter aber heißen ſie entweder des— halb, weil nach Bunſens Anſicht ein Theil des Euktemoniſchen Vermögens das nach dem Tode beider Söhne ererbte war, oder— wenn, wie wir oben geſehen haben, dies nicht wahrſcheinlich iſt— wohl deshalb, weil Androkles dieſelben als früher gemeinſam mit dem Vater verwaltete gerne unter Philoktemons und Ergamenes' Namen ausgeben möchte. Indem der Redner aber als bekannt vorausſetzt, von welchem Vermögen hier die Rede iſt, ſagt er: der eine Theil, angeblich die Güter des Philoktemons und Ergamenes, ſoll als Mündelgüter verpachtet, der andere als&*ποιινιαηνα ⁵*) beſtellt werden. Was ſind nun dieſe letzteren an unſerer Stelle? Die gewöhnliche Bedeutung, Pfänder oder Hypo⸗ theken, die vom Ehemann*⁰) den Verwandten der Frau zur Sicherſtellung der Mitgift
⁵5⁵) Vgl. Gans, Rechtsgeſch. I. 319; dagegen Platner, Beiträge S. 120 ff.
36) Vgl. Marezoll, instit.§. 178.
³⁷) Nicht, wie Platner(Beiträge) meint, die Phratoren hätten vielleicht das zweite Mal den Knaben nicht als»6 90s erkannt.
³s) Vgl.§. 33 u. 34.
⁵*) Ueber die allgemeine Bedeutung: vgl. Harpokr. ò ϑ auντ³ds lGys* ƷεmęũR mGν ddν dudrwy, und Gram. Bekk. p. 184,18(§. 33 unſerer Rede).— Ueber dmorluk und dnoriuνςᷣ—vgl. Demoſth. p. 866, 3, 875, 19 und 1030, 4, 1187, 20.
90) Hesych.: dπτιιυνmοṽσσει bedeutet 6 aSeir els uονννν noriuν ele oiα ον. At ο⁶⁸ο qegvde umποον αν☛ιαι·— Pollux. 3(36), 8(142).— Lex. rh. Bekker p. 200, 29; 201, 25.— Harpokr.
4 1 1.— 1.2„ 7 Elsyero O* o uty dod τ noréunuc uyyfrids deοιναάν, 6 e 1Sd dνεοτιαμα α


