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verwandt wäre, jene alſo 9 yvrcincy, und nach einer andern behauptete, die Großmutter der Phylomache II. ſei gar nicht die Schweſter des Polemon(Tante des Hagnias) geweſen. Dieſe letzte Aeußerung, die Demoſthenes¹²³) dem Vater ſeines Gegners Markartatos in den Muud legt, iſt wohl ſchon deshalb nicht wörtlich zu faſſen, weil eine ſolche küͤhne Unwahrheit doch jeder Zeit widerlegt werden konnte. Platner hat ſchon zum Theil bewieſen, daß die Ausdrücke r0 G αs und 71008 ν⁴6ιν, ⁷⁴) r00 1εmπ— und 7190„vαιρ von den Rednern öfters mißbraucht werden. Obgleich man im All⸗ gemeinen 0˖ πιαο und 7r⁸⁴ μπ0ε vom Vater des Verſtorbenen verſtand, ſo iſt doch anzunehmen, daß hier und da Deutungen mit unterliefen, in denen jene auf den Erbenden bezogen wurden. Wenn nun vielleicht Theopomp r00„ννααηαχαχό oals 71000 urroös erklärt und ſo nachgewieſen hat, daß Eubulides(II) 0 1 τοοꝙ mit Hagnias verwandt ſei und ihm, dem Theopomp(als νει παάωẽνs 0G αασιτουο) in der Erbbe⸗ rechtigung nachſtehe: ſo konnte jemand, der 710 urfroös in der gewöhnlichen Bedeutung nahm, allerdings ſagen, Theopomp habe behauptet, die Phylomache ſei nicht die Schweſter des Polemo geweſen, da ja, wenn ſie es war, Eubulides und Phylomache mit Hagnias 00G Tœrgös verwandt ſein mußten.
§. 21.„αsανος„ν⁴ς uνεdεν ε̈αιᷣᷣ αεεισνκα α.
Wenn mehrere ſich um eine Erbſchaft ſtritten, wurden ebenſoviele Gefäße(Urnen) zur Aufnahme der Richterſtimmen hingeſtellt, als es Parteien waren; prozeßten zwei unter demſelben Rechtstitel, ſo bekamen dieſe nur ein Gefäß.¹²*) Nach Demoſthenes' Er⸗ zählung ſollen in der hier erwähnten Gerichtsverhandlung 4 Parteien die Phylomache, die Beſitzerin der Erbſchaft, angegriffen haben: Theopompos, Glaukos und Glauko, der ſchon früher einen Prozeß gegen Phylomache verloren hatte, und ein gewiſſer Eupolemos; aber doch nur 1611ανεκρςα mααοσt, aufgeſtellt geweſen ſein. Platner und Andere haben deshalb Ferre vorgeſchlagen. Dagegen erklärt Schömann: Aus dem 16 νια ες ⁸) ſei er⸗ ſichtlich, daß Demoſthenes die Mutter des Hagnias zu erwähnen vergeſſen habe; die 4 Parteien ſeien demnach Phylom., Theop., Glaukon und Glaukos, die jedenfalls den gleichen Rechtsanſpruch hätten, und die Mutter des Hagnias; Eupolemos habe ſchwerlich für ſich die Erbſchaft beanſprſtcht, ſondern wohl die anderen durch Zeugniſſe und Reden unter⸗ ſtützt. Warum aber gerade Eupolemos nicht ſelbſtändig aufgetreten ſein ſoll, kann weder durch das Demoſtheniſche 7r907.öres, noch durch den Inhalt der ganzen Stelle be⸗ gründet werden. Nach unſerer Rede möchte ich vermuthen, daß Eupolemos einer jener **ριιο der Mutter des Hagnias war, der die Sache dieſer vor Gericht vertrat, De⸗ moſthenes alſo die Mutter des Hagnias nicht vergeſſen habe, und die 4 αέσ der des Theopompos, des Glaukos und Glauko, des Eupolemos, d. h. der Mutter des Hagnias waren.
¹²²) Vlg. Demoſthenes S. 1077. Heid. Jahrb. 1814 S. 1189.
¹²³) Demoſthenes S. 1059.§. 17 unſerer Rede.
¹²4) In wie weit die 06 de⁶ο ν vor denen σ Ʒνναϋ⁴e ν Abſtammenden im Erbrecht bevorzugt waren, vgl. Platner, Heid. Jahrb.
¹²⁵) Meier u. Schöm. Att. Proceß S. 723.— Platner, II. 315.
¹23) Vgl. Platner, der entweder zerrages in zcvre verbeſſert oder jene 4 nur auf die Ankläger bezogen wiſſen will. Petitus legg. Att. p. 423.


