11 weſen und es„wäre“ die Erbſchaft des Euktemon u. ſ. w., verſtößt ebenſo ſehr gegen den Zuſammenhang, in dem die Worte ſtehen, wie gegen die grammatiſche Erklärung des 8017.46) Der Indikativ läßt keinen Zweifel darüber, um weſſen 470s es ſich hier han⸗ delt, und die hypothetiſche Periode beſteht ihrem Hauptinhalte nach in den Sätzen: Wenn dem Philoktemon ein Teſtament zu machen nicht erlaubt war, ſo müßten doch die Töchter und deren Kinder erben. Es kann alſo mit dieſer Stelle weder bewieſen werden, daß es ſich nach der Auffaſſung des Sprechers jetzt um die Güter(·4770⸗) des Philoktemon handle, noch daß die Güter'des kinder⸗ und teſtamentlos verſtorbenen Philoktemon an den Vater gekommen.
Was nun die§§. 35 und 36 betrifft, ſo muß, ehe von einem Beerben des Sohnes die Rede ſein kann, nachgewieſen werden, ob Philoktemon Güter beſeſſen und hinterlaſſen hat. Nach§ 3 und 4 ſcheint es, als ob Chaireſtatos gleich nach dem Tode ſeines Adoptivvaters deſſen Erbſchaft gerichtlich beanſprucht habe, aber durch die Diamar⸗ tyrie des Androkles genöthigt worden, zunächſt dieſe zurückzuweiſen. An mehreren anderen Stellen werden Güter oder die Erbſchaft des Philoktemon erwähnt,“*) während das Ver⸗ mögen des Euktemon, deſſen Verwaltung und Verſchleuderung eigentlich den Hauptinhalt der Rede ausmacht.¹³) Nimmt man nun an, Philoktemon habe als verheiratheter Mann, der dem Staate als Soldat gedient, ſein eignes Vermögen“*) gehabt, ſo entſteht natürlich die Frage: Wer war der Erbe? Wäre es der Adoptivſohn Chaireſtratos, ſo iſt nicht einzuſehen, warum Iſaios, der doch alles Uebrige ſo ausführlich berichtet, gerade dieſen Uebergang der Erbſchaft auf jenen nicht erwähnt. Hätte er doch ſeinem Gegner dann ſagen können: Ein ſtarker*⁰*) Beweis für die Teſtamentsgültigkeit iſt der, daß ihr, Androkles und Genoſſen, damals den Chaireſtratos habt erben laſſen, ohne die Alkekinder als Brüder vorzubringen, wie ihr jetzt in der Diamartyrie lügt. Wären es die Schweſtern und Schweſterſöhne, ſo könnte der Redner jetzt einen ähnlichen Vorwurf den Gegnern machen, die damals nichts beanſprucht hatten. Auch läßt ſich nirgends eine Andeutung davon finden, daß die Collateralen im Beſitze des Philoktemoniſchen Vermögens geweſen ſeien, obgleich dieſes Platner**) und Gans als ſelbſtverſtändlich vorausſetzen. Auf dieſe Weiſe kämen wir ſchließlich auf den Vater als Erben; aber auch davon erfahren wir nichts, während doch genau erzählt wird, wie Euktemon den mit ſeinem Sohne verab⸗ redeten Vertrag ſchriftlich abfaſſen und aufbewahren läßt. Gerade dieſen Umſtand könnte nun Bunſen für ſeine Annahme geltend machen. Denn wenn der Vater geerbt hat, ſo
⁵⁸⁴) Vgl. Krüger, griech. Sprachl.§. 54 10. Anm. 7 u. 8. Gans, das Erbrecht in weltgeſchichtlicher Entwickelung. Berlin 1824. Band I. S. 367.
67) Vgl.§. 36, 45, 47, 51, 61.
6s)§. 17, 26, 29, 30, 32, 33, 34 vgl. mit 38, 35 mit 43 neot e r dodotlναιν 36, 37, 38, 46, 53, 56, 57, 58.—
6⁰) Vgl. Platner, Beiträge zur Kenntniß des attiſchen Rechtes S. 188: jeder Volljährige bekommt ſeine 1yjkic vom Vater.,
⁰) Vgl. Schömann, prooemium in oration. VI.(d. Phil. hered.) p. 32.
7¹) Vgl. Platner, Proceß und die Klagen bei den Attikern Band II. S. 281.— Gans, Erbrecht Band I. S. 368.
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