7 mit der Hartnäckigkeit des Kurfürſten Ferdinand gerechnet. So lange er am Leben war, blieb der Spruch der kaiſerlichen Kommiſſion unausgeführt und es war von Waldeckiſcher Seite nichts durchzuſetzen. Erſt nach ſeinem Tode gelang es, mit dem neuen Kurfürſten Maximilian Heinrich in neue Verhandlun⸗ gen einzutreten. Georg Friedrich ſandte ſeinen Kanzler Joh. Vietor und den Dr. Juſtus Bilſtein im Auguſt 1652 nach Bonn, wo von ſeiten des Kurfürſten von Köln der Graf Egon von Fürſtenberg, Biſchof von Straßburg, als Unterhändler erſchien. Aber trotz aller Bemühungen kam es zu keiner Einigung, weil ein Teil der Bevölkerung der Herrſchaft Düdinghauſen, wie es ſcheint, von katholiſcher Seite aufgehetzt, ſich dem Waldeckiſchen Regiment widerſetzte. Wieder wurde und zwar zu Arnsberg unterhandelt. Dort wurde 1654 am 30. Oktober ein Vergleich abgeſchloſſen und auch vom Kölniſchen Domkapitel beſtätigt. Doch auch damit ſollte der Streit noch nicht zur Ruhe kommen, denn nun erhoben die Landſtände des Herzogtums Weſtfalen Einſpruch und verklagten den Kurfürſten bei dem Reichshofrat in Wien, daß er die Weſtfäliſche„Landesvereinigung“, nach welcher der Kurfürſt ohne Bewilligung der Stände von dem Herzogtum Weſtfalen nichts veräußern oder verpfänden dürfe, verletzt habe. Neue wieder jahrelang ſich hinziehende Verhandlungen wurden von denſelben Deputierten geführt, welche endlich einen auch von den weſtfäliſchen Ständen gebilligten Vertrag zu Stande brachten. Dieſer vom 11. Juli 1663 datierte Vertrag wurde von dem Kurfürſten Marimilian Heinrich von Köln und den Waldeckiſchen Grafen Georg Fritz, Johann, Chriſtian Ludwig, Joſias und Henrich Wolrad unterzeichnet und damit endlich, freilich nicht ganz zum Vorteil der Waldecker Grafen, ein Streit beigelegt, der mehr als hundert Jahre hindurch Land und Fürſtenhaus beunruhigt und geſchädigt hatte. Der Vertrag wurde am 14. März 1671 zu Regensburg vom Kaiſer Leopold beſtätigt.
Die wichtigſten Beſtimmungen deſſelben in bezug auf die Herrſchaft Düdinghauſen ſind folgende: „Zwiſchen Ihro Churfl. Durchl. zu Cölln und der ſämtlichen Herren Graffen zu Waldeck Gräfl. Gnaden iſt vor gut angeſehen: daß erſtlich Ihro Gräfl. Gnaden zu Waldeck die Dorſſchaft Defeld, ſamt der Kirchen, Kirchen⸗ Recht, und exercitio religionis, wie auch die Freye⸗Stuhls⸗Gerechtigkeit, Civil- und Criminal-Jurisdiction und Obrigkeit, und was davon ſowohl im Geiſt⸗ als Weltlichen dependiren oder einiger geſtalt dahin einſchlagen kann, in denen Dörffern Ober⸗Schleydern, Düdinghauſen, Refferinghauſen, Dittmarkbauſen, Defeld und Wiſſing— hauſen dem Ertz⸗Stifft Cölln lediglich cedirt, und ſich deſſen allerdings zu ewigen Zeit begeben. Hingegen Zweytens thun Ibro Churfürſtliche Durchlaucht zu Cölln für ſich und ihre Successores dem Gräfl. Haus Waldeck die beede Dörfer Eppe und Hillershauſen cum omni jure superioritatis abtreten; Jedoch die Eingeſeſſene in dieſen Dörffern jährlich nicht mehr, als mit vier Landanſchlägen, dazu Eppe in jeden Anſchlag Eilff und ein halben Rthl. und Hillershauſen Drei giebt, in vier Terminen abzutragen, belegt werden.... und zwar mit dieſem fernern aus⸗ drücklichen Vorbehalt, daß in der Pfarr⸗Kirche zu Eppe(ſo die Augsburgiſche Confessions-Verwandte bis herzu alleinig eingehabt) die Catholiſche ſich des exercitii religionis ihres Gefallens, jedoch ohne Hinderung ermelter Augsburgiſcher Confessions-Verwandten zu gewiſſen verglichenen Stunden, vermöge abſonderlich darüber sub dato Medebach den 24. April anno 1663 aufgerichteten und von beederſeits hierzu gevollmächtigen Beamten unterſchrie⸗ benen und verſiegelten Recessus bedienen und zu gebrauchen haben ſollen.“
In dieſem Receß waren für den katholiſchen Gottesdienſt die Stunden Vormittags von 8— 10 und
Nachmittags von 2—3 oder 4 vorbehalten, während der evangeliſche Gottesdienſt Vormittags von 10—11 und Nachmittags von 1—2 ſtattfinden ſollte, ausgenommen an den drei hohen Feſten, wo der Nach⸗ mittagsgottesdienſt von 1—3 dauern ſollte.— Nach weiteren Beſtimmungen des Vertrags ſollten die Privatgefälle und Renten einem jeden Teil bleiben, darunter auch dem Hauſe Waldeck die Jagd und Fiſcherei. In bezug auf die Frohndienſte der Bewohner wurde beſtimmt, daß die Einwohner der an Waldeck fallenden Dörfer Eppe und Hillershauſen nicht mehr als 7 Tage im Jahre Hand⸗ oder Spanndienſte thun ſollten. Die ſämtlichen Düdinghauſiſchen Eingeſeſſenen mußten früher nicht nur Frohndienſte zur Hofhaltung auf dem Eiſenberg mit den nötigen Holzfuhren thun, ſondern auch nach Arolſen, Waldeck, Landau frohnden. Die an Kur⸗Köln fallenden Dörfer ſollten von jetzt an insgeſamt 150 Rthlr. jähr⸗ lich dem Hauſe Waldeck entrichten, dagegen aber von allen Dienſten, ausgenommen 2 Tage jährlich zur Jagd, befreit ſein.


