Aufsatz 
Staats-, Wirtschafts- und Sozialpolitik auf höheren Lehranstalten : ein Entwurf / von Karl Fischer
Entstehung
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Industrie aber von keiner Bedeutung war, so war die Erwerbsthätig- keit fast nur auf die Landwirtschaft peschränkt und so in enge Grenzen beschlossen. Die Erwerbung grolser Reichtümer, sowie Latifundienwirtschaft waren unmöglich; Geldheiraten waren ausge- schlossen, weil kein Mädchen eine Mitgift zubrachte.

Wie im Gesetz übermäſsigem Reichwerden gesteuert werden sollte, so auch solcher Armut. Während der Erntezeit war für Jedermann gleichsam offne Tafel(5. M. 23, 24 ff.). Die UÜberreste bei jeder Ernte gehören den Armen(3. M. 19, 10; 23, 22; 5. M. 24, 19 ff.). Im Sabbat- wie im Jubeljahr ist wiederum offne Tafel; gerne leihen soll man dem Bruder, wie der Arme im Gesetz heiſst, und Gott nimmt sich seiner besonders an(2. M. 22, 21 ff.; 5. M. 25, 2943; 24, 10 13 u. s. w.).

Auch die Auffassung der Arbeit ist eine höchst gesunde. Vor dem Sündenfall hat der Mensch zwar auch Arbeit(1. M. 2, 15), aber nicht wie nach dem Sündenfall unter Sorgen um des Leibes und Lebens Notdurft, er hat nur den Garten zu bebauen und zu bewahren. Gleichsam als PErinnerung an jene freie und sorgenlose Arbeit des Paradieses ist nach dem Sündenfall der Sabbat, der Ruhe- tag in die Mühsal des Lebens gesetzt. Die sorgenvolle Arbeit im Schweiſse des Angesichts bleibt in der Welt nach dem Sündenfall ein Gebot Gottes; der Ertrag dieser Arbeit ist nicht das Verdienst, sondern ein Segen Gottes(Ps. 127, 2). Diese Anschauung tritt auch deutlich bei der Spendung des Mannas hervor(2. M. 16, 5, 25 27, 19 f., 24, 18 u. 22, 20 u. 24).

Da Arbeit auf einem Gebot Gottes beruht, so sind Alle Arbeiter, da aber Besitzunterschiede thatsächlich vorhanden sind, so kann der Geringere seine Arbeitskraft vermieten als freier Tagelöhner(3. M. 19, 13) oder als Knecht; da er aber Jehovas Knecht bleibt, so muls er spätestens alle 7 Jahre frei gegeben werden; jede Miſshandlung bringt ihm Freiheit(2. M. 21, 26 f.); wenn er abzieht, erhält er Versorgung(5 M. 15, 13 ff.); Leibeigner konnte ein Israelit nur durch eignen Willen werden(3. M. 25, 39 u. a.), oder wenn seine Mutter eine Heidin war; zu behandeln waren sie wie die Knechte, auch wenn sie Heiden waren. Alle aber hatten teil an der Sabbat- ruhe und allen Festen wie Familienglieder.

So weit erhaben auch diese Wirtschafts- und Sozialpolitik über die der ganzen übrigen alten Welt ist, so ist sie doch noch national- israelitisch und gesetzlich gebunden. Und wenn auch schon die