Aufsatz 
Staats-, Wirtschafts- und Sozialpolitik auf höheren Lehranstalten : ein Entwurf / von Karl Fischer
Entstehung
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ruhte. Die antiken Philosophen und Staatsmänner halten die körper- liche Arbeit, Handwerk- und Industriebetrieb für etwas des Mannes Unwürdiges; dem aristokratischen Plato ist die Volkswirtschaft der Staat der Schweine, für Aristoteles wie für die Römer giebt es nur eine erlaubte Erwerbskunst: die Bewirtschaftung des eigenen Bodens unter der Voraussetzung, dafs die Sklaven die körperliche Arbeit im engsten Sinne leisten.

Wie das Christentum erst den Begriff der Menschheit und deren organische Bestandteile der Nationen gebracht hat, so hat es auch erst dieArbeit geweiht. Wie in rein religiösen Angelegenheiten hat das Gesetz im alten Bunde auch für diese Angelegenheit gleich- sam die Vorarbeit übernommen.

Zunächst ist hier vorauszuschicken, daſs es in Israel keine Stände, keine soziale Abstufung geben kann, weil alle ISraeliten als Knechte Jehovahs gleich sind. Die besondere Ausnahmestellung des Stammes Levi bedingt keine Standesvorrechte. Da Jehovah allein Eigentümer des Landes, ist das Eigentum den Einzelnen nicht ploſs, sondern auch den Familien, Geschlechtern und Stämmen zur Ver- waltung übergeben; das Eigentum ist eine Gnade Gottes, es ist aber auch unter dieser Voraussetzung, sowie unter bestimmten gesetz- lichen Einschränkungen ein Besitz, für welchen den Einzelnen, den Familien u. s. w. volles Eigentumsrecht zusteht; uneingeschränkt ist dies allen Nichtisraeliten gegenüber der Fall, die nur vorüber- gehenden Besitz erwerben können. ¹)

Da Gott der Eigentümer ist, kann auch ein Landverkauf in unserem Sinne nicht stattfinden. Alle Immobilien sollten in jedem 50. Jahr, dem Jubel- oder Halljahr, an den ersten Verkäufer ohne Entschädigung zurückfallen; im Grund konnte also nicht das Grund- stück, sondern nur sein Ertrag verkauft werden(3. M. 25, 15). Kanaan ist also ein Fideikommiſs, dessen Eigentümer Jehovah und dessen Nutznieſser das Volk Israel ist(5. M. 23, 24 ff.). Wie hier also der gottvergessenen Selbstsucht, die unser ganzes Elend herauf- beschworen hat, ein starker Riegel zu Gunsten der Nächstenliebe vorgeschoben ist, so auch in einer grolsen Anzahl von Einzelbe- stimmungen. Da das Zinsnehmen von den eigenen Volksgenossen als gottlos verboten, jeder Handel somit wesentlich beschränkt, die

¹) Vgl. F. E. Kübel, die soziale und volkswirtschaftliche Gesetzgebung des A. T. 2. Aufl. 1891.