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nicht einmal geringfügiges entging, wenn es auf jenen sich bezog, während sie über die Ursachen seines Falles so voll- ständig berichtet wie nur irgend eine der genannten Quellen, während sie selbst die Zeit kannte, wann Friedrich die Fürsten zu sich berief, auf die er sich verlassen konnte. Eine ungewöhnlich lebendige und sehr ausführliche Schilderung der Kämpfe Heinrichs mit den Freunden des Kaisers enthält die Fortsetzung der Annales Sti Petri Erphesfurdenses, welche die Jahre 1170 bis 1181 umfasst. Wie der Schlacht bei Legnano, so ist der Cölner und Halberstädter Fehde und der Verurtheilung Heinrichs darin gedacht, eines Vorganges aber wie des in Frage stehenden nicht im mindesten. Man müsste denn einen Hinweis auf denselben in einigen Worten folgender Stelle sehen:„....... Heinricus duæ Sawo- num ae Noricorum hactenus ducatu potens et famosissimus inter regni primates, evidentibus indiciis Romani agnitus hostis imperii, presentiam sui regie majestati jam diu animose subtrahens, velut improbus multarum invasor ecclesiarum et violentus ubique oppressor Christi pauperum, ex sententia imperatoris et unanimi consensu episcoporum seu principum..... proscribitur.....“ ¹) Sagen nicht die Ausdrücke:„evidentibus indiciis Romani agnitus hostis imperii“ ungefähr so viel wie: Heinrich habe durch die schnöde Behandlung des so tief sich demütigen- den Friedrich aufs klarste als Feind des Kaisertums sich bewiesen? Es möchte fast so scheinen. Vielleicht aber verschafft ein Blick auf den Zusammenhang der Stelle Gewissheit. In welchem Verhältnisse steht der Satz:„presentiam sui regie majestati jam diu animose subtrahens“ zu dem vorangehenden, mit ihm verknüpften? Es ist, zum mindesten, natürlich, ihn als causalen Satz, gerade als Erklärung des vorausgehenden zu fassen: daran erkannte man den Herzog als Feind des Reiches, weil er, in offenem Widerspruch mit dem Herkommen dieses, vor des Königs Majestät zu erscheinen voll Trotz sich weigerte. Einen schlagenden Beleg aber für diese Auslegung bietet eine Parallelstelle in der kaiserlichen Urkkunde dat. Gelnhausen 15. April 1180, worin dem Erzbischof von Cöln der westliche Theil des sächsischen Herzogtums zuge- wiesen wird ²). Die Stelle lautet:„..... noverit universitas, qualiter Heinricus............ pro evidenti reatu majestatis, sub feodali jure legitimo trino edicto ad nostram citatus audientiam eo quod se absentasset nec aliquem pro se misisset responsalem contumaæ judicatus....... Pro hac contumacia..... proseriptionis nostre inciderit sententiam.“ Hält man die Urkunde mit dem Citat aus den Annalen von St. Peter zusammen, so kann man sich des Gedankens kaum erwehren, dass der Annalist jene oder eine ganz ähnliche für seine Arbeit benutzte. Nicht ploss dieselben Hauptgedanken finden sich in beiden, sondern theilweise auch gleiche Ausdrücke. Um so grösser ist die Bedeutung des Annalisten, um so deutlicher wird der Sinn des ausgehobenen Satzes ans Licht treten. Worin besteht nun nach der Urkunde der„evidens reatus majestatis“ des Herzogs, um dessetwillen er als unbotmässiger Vasall, als hart- näckiger Verächter von Recht und Herkommen erklärt des Reiches Acht anheimfiel?„Eo quod(sub feodali ure legi- timo trino edicto citatus) se absentasset nec...“ Also in nichts anderem als hierin werden auch die„evidentia indicia“ des Annalisten zu suchen sein und dieser gewiss in demselben Sinn angeführt werden dürfen wie die vor- genannten Quellen. Ja der Umstand, dass er die„eridentia indicia' auf die dargelegte Weise beschränkt, lässt sein Schweigen über den erwähnten Vorfall sogar beredt erscheinen.
Was hat nun die Untersuchung herausgestellt? Fürs erste, dass von einem Abfall Heinrichs vor Alessandria und von dem, was damit verknüpft zu werden pflegt, nicht gesprochen werden kann. Fürs zweite, dass auch der Annahme einer Zusammenkunft zwischen dem Kaiser und dem Herzog und was dabei geschehen sein soll, die gewichtigsten Gründe entgegenstehen. Alle gleichzeitigen Schriftsteller schweigen hierüber. Und doch sprechen diese Zeitgenossen ausführlich über die Ereignisse, zu denen die Zusammenkunft und Fussfallscene in engster Beziehung stünden. Sie erweisen sich als genau unterrichtet. Sie hatten fast ohne Ausnahme alles Interesse, den Vorfall in die Blätter ihrer Geschichte aufeunehmen. Ihr Schweigen trägt zum Theil ein geradezu positives Gepräge: es schliesst die Möglichkeit einer Zusammenkunft aus. Dagegen stehen die Geschichtschreiber, die von jener erzählen, ohne Ausnahme deren Zeit ferne. Ihre Angaben hierüber sind vielfach unbestimmt. Sie widersprechen sich. Sie offenbaren mitunter die gröbste Unkenntniss selbst der Hauptbegebenheiten derselben Zeit und eine starke Neigung zur Sage. Kann man unschlüssig sein, welchen Berichten man den Vorzug einzuräumen habe? Wenn aber den ersteren, darf eine echt historische Dar- stellung ohne Bedenken auf die letzteren sich basieren und von dieser und keiner anderen Busis aus die Realität eines
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¹) Pertz, M. G. 8S. XVI pag. 24. 25.. ¹) Die Urkunde ist vielfach abgedruckt, am besten bei Lacomblet, Urkundenbuch für die Geschichte des Niederrheins I. S. 552. Lacomblet hat die in Berlin befindliche, schwer leserliche Originalurkunde selbst eingesehen und den früheren Abdruck, wie er sich auch bei Pertz, M. G. LL. II.
pag. 163 befindet, durch Zugabe einer wichtigen Stelle wesentlich verbessert.


