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ließzen sich aufstellen. Jedenfalls kann sich jeder leicht von der Unsicherheit der Auslegung dieser Grundbedingung unter den Rechtslehrern überzeugen; wie sollten die Richter darin einig sein?
Ferner ist es eine zarte Sache, uns geschehene Beleidigungen, die vielleicht nur einem kleinen Kreise bekannt waren, in die 6ffentlichkeit zu ziehen; am aller unthunlichsten erscheint es, wenn es sich etwa um Verleumdungen gegen die weibliche Ehre oder um Kränkung der- selben handelt.
Bei dieser Unsicherheit oder sogar Unbetretbarkeit des Rechtsweges muß man sich eben dessen getrösten, daß unsere socialen Verhältnisse überhaupt unvollkommen sind, und darauf hoffen, daß in wirklich achtungswerten Kreisen nicht der Beleidigte, sondern der mutwillige Beleidiger der Verachtete ist. Es läßt sich freilich nicht leugnen, daß es einen Zug nach dem Häßlichen im Menschen giebt, daß er zwar theoretisch das Häßliche verabscheut, aber doch immer wieder darauf hinschaut. So finden verbissene Zänkereien und Schlägereier mehr be- lustigte Zuschauer als friedliche Vermittler, und schneidendem aber gewandtem und geistvollem Spott wird Beifall zu teil. Abhülfe dagegen kann man nur von einer besseren Erziehung erwarten, die sich nicht mit oberflächlichem, vielleicht glänzend erscheinendem Erfolge begnügt, sondern die innersten Seelen- und Charakterkräfte erfaßt.
Es giebt endlich noch Lagen, in denen der an seiner Ehre Gekränkte vermöge der Stellung, in welcher er sich dem Beleidiger gegenüber befindet, gar nicht eine gerichtliche Ent- scheidung herbeiführen kann, oder wenigstens nicht glaubt es zu können. Solche Verhältnisse meint man im Soldatenstande den Vorgesetzten gegenüber, aber auch im Verhältnisse der Dienst- boten zu den Herrschaften häufig zu finden und erklärt daraus die Häufigkeit der Selbstmorde bei Soldaten und Dienstboten, ja neuerdings schiebt man auch Schülerselbstmorde nur zu leicht auf Verzweifelung wegen»verletzter Ehre«.
Es mag sein, daß die Verzweifelung im Gefühl der Ohnmacht dem Zerstörer der bean- spruchten oder auch gebührenden Achtung gegenüber zu dem Mittel der Selbstvernichtung greift in dem Gedanken, lieber garnicht als mit minderer oder vernichteter Ehre zu leben. Zweck- entsprechend ist das Mittel gewiß nicht, wenn auch in solchen Fällen eine Neigung vorhanden sein mag, gegen den Höhergestellten ohne lange Untersuchung des Thatbestandes Partei zu nehmen. Die statistischen Nachweisungen sind über diesen Punkt naturgemäß unsicher, denn wer will z. B. die Grenze genau feststellen zwischen verletztem Ehrgefühl und Furcht vor verdienter Strafe! Wenn aber ein Schüler sich das Leben nimmt, weil er nicht ein so güngstiges Zeugnis erhielt, als er erwartete, so muß man entweder auf eine geistige Störung schließen oder man schaut in einen erschreckenden sittlichen Abgrund, in dem das Pflichtgefühl, die Liebe gegen die Eltern und Angehörigen, die ganze sittlich-religiöse Basis des Lebens versunken ist. Gewiß liegt in solchen Vorgängen für uns Lehrer auch eine ernste Mahnung. Nicht nur die gewissenhafteste Gerechtig- keit ist uns nötig, sondern auch die Achtung der in dem heranreifenden Kinde schon sich entwickelnden Persönlichkeit, vor allen Dingen aber die Aufforderung das Pflichtgefühl zu kräftigen, das auch ohne die gewünschte oder vorausgesetzte Anerkennung lebendig bleibt, und dem Ehrgeiz keinen Vorschub zu leisten, der zu solchen gewissenlosen Verirrungen führt. Jener Suder- mannsche Graf Trast hat nicht unrecht, wenn er die Pflicht dem Streben nach Ehre gegenüber so entschieden betont ¹⁵).
¹5) Wenn wir uns mehrfach auf das Sudermannsche bekannte Drama bezogen, so thaten wir es eben, weil es so bekannt ist, nicht weil wir in jeder Hinsicht für seinen sittlichen Inhalt oder gar für seinen ästhetischen Wert eintreten.


