Aufsatz 
Wesen und Wert der Ehre / von Friedrich Eiselen
Entstehung
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1 igtes als ein? rechendes Wenn wir den Zweikampf weder als ein berechtigtes noch als ein zweckentsp

irkli iffes auf ger zuf, so ist Mittel anerkennen konnten zur Sühne eines wirklichen Angriffes auf unsern guten Ruf, weniger zu billigen. Wir werden in

prinz Peter Napoleon Bona- atmann einen Zeitungs-

gewiß an dem Gegner gewaltsam ausgeübte Rache nocl die gewaltthätigen Zeiten des Faustrechtes zurückversetzt, wenn ein parte einen Victor Noir über den Haufen schießtt, oder wenn ein Priv redakteur, der ihn öffentlich beleidigt hat, mit Stock oder Peitsche züchtigt, mag manchmal auch ein naturalistisches Gefühl in ühnlichen Fällen uns zuraunen: dem ist recht geschehen. Wir dürfen diesem Gefühle nicht folgen. Ein anderes ist es, wenn es uns gelingt, den Verleumder oder Ehrabschneider durch geschickt und scharf gehandhabte Waffe des Wortes zu beschämen und wo möglich so sehr in der Achtung der andern herabzusetzen, daß ihm niemand mehr glaubt, daß jeder sein Verfahren verabscheut. Nur dürfen wir nicht selbst in den Fehler des Angreifers verfallen. Gerechtfertigt ist ein solches Verfahren, denn man befindet sich nicht nur im Stande der Notwehr, man thut auch der menschlichen Gesellschaft einen Dienst, wenn man einem solchen moralischen Wegelagerer das Handwerk legt. Höher und erhabener ist es ja, wenn man feurige Kohlen auf sein Haupt sammelt, und gewiß das Schönste, wenn man, nicht wieder scheltend, wo man gescholten wird, jenen andern zur Erkenntnis und inneren Umkehr zu bringen vermöchte. Aber es könnte leicht aus einem solchen Verfahren erhabener Duldung nur eine Vergrößerung des Übels und eine Verschlimmerung der menschlichen Gesellschaft entstehen.

Jedenfalls muß es aufßer solchen subjektiven Mitteln einen Angriff auf unsere Ehre abzuwehren, ein objektives Mittel geben. Das ist allein der Rechtsweg. Freiheits- und Ehrenstrafe, d. h. eine solche, die eine Beschämung enthält, mutz dem Beleidiger drohen, sei es daßz die Beleidigung in leichtsinniger oder in boshafter Verbreitung unwahrer Gerüchte, sei es, daß sie in einer Beschimpfung durch Worte oder durch Thätlichkeiten bestand. Das gefällte Urteil muß, wenn es der Beleidigte verlangt, bei öffentlicher Beleidigung auch auf Kosten des Beleidigers veröffentlicht werden.

Früher fand wohl ein Zwang zur Abbitte, zu einer öffentlichen Ehrenerklärung statt, davon hat die neuere Strafgesetzgebung vernünftiger Weise Abstand genommen. Es sollte aller- dings ein Bedürfnis des Beleidigers selbst sein, wenn er zur Erkenntnis der Unrechtmätigkeit seiner Handlungsweise gekommen ist, durch freiwillige Erklärung mit demjenigen Grade der Offentlichkeit, der bei der Beleidigung stattfand, den Angriff auf die Ehre des andern zurück- zunehmen. Nur falscher Stolz, nicht wahres Würdegefühl, hält davon zurück. Angenehm ist eine solche Erklärung zu geben allerdings nicht, aber die eigene Würde leidet wohl unter dem geschehenen Unrecht, nicht unter dem Versuch es einigermaßen durch offene Erklärung wieder gut zu machen.

Das deutsche Strafgesetzbuch setzt nun in seinen§§ 186, 187 als Kennzeichen der Beleidigung voraus, daß sie dazu»geeignet sei« die Person, gegen die sie gerichtet ist,»ver- ächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzusetzen«. Hier sind zwei schwer festzustellende Fragen behandelt, als wären sie einfach und unzweifelhaft zu beantworten. Was dient dazu verächtlich zu machen oder in der Meinung anderer herabzusetzen, und wer bildet die öffentliche Meinung?

In dem Kreise»wohlgestellter« Leute wäre z. B. einer als Hungerleider verächtlich gemacht, vor dem»Publikum« ein Künstler, dem man anmaßende Stümperei vorwürfe. Ja, hier käme sogar vielleicht(§ 187) die Gefährdung des Kredites in Betracht. Viele andere Beispiele