Aufsatz 
Wesen und Wert der Ehre / von Friedrich Eiselen
Entstehung
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Staatsordnung, um die Ehre der politischen Vertretungskörperschaften, um die Majestäts- ehre handelt.

Abgesehen von der Schwierigkeit eines andern Verfahrens, erklärt sich das wohl daraus, daß man annimmt, die Beleidigung müsse auch von dem, welchem sie gilt, als solche empfunden werden, eine vom Rechtsstandpunkte allerdings zweifelhafte und auch in Abrede gestellte Be- dingung, die jedenfalls nicht in betracht kommt, wenn nicht der Beleidigte selbst den Schutz für seine Ehre in Anspruch nimmt, sondern ein berechtigter Nebenkläger, wie bei dem Verhältnis der Ehegatten, der Kinder und Eltern, oder wenn es sich um die Beschimpfung des Andenkens verstorbener Familienglieder handelt. Preilich liegt hier doch eine Art Gesamtpersönlichkeit zu grunde, deren einer Teil die gegen den andern nicht empfindlichen Teil gerichtete Beleidigung als solche empfindet. So kann auch unter Umständen eine in sich geschlossene Korporation durch Beleidigung eines einzelnen Gliedes sich in ihrer Gesamtheit beleidigt fühlen und ihren Rechtsanspruch auf Ehre in ihrer Gesamtheit geltend machen durch das Organ eines zu ihrer Vertretung Berufenen.

Wäre nun wirklich eine gesunde öffentliche Meinung vorhanden, so müßte allerdings das Schimpfliche der Verleumdung oder mutwilliger Beleidigung mit einem solchen Schwergewichte auf den Beleidiger und Verleumder zurückfallen, daß er und nicht der unschuldige Gegenstand seines Angriffes darunter erdrückt würde; aber auch dann dürfte der Rechtsschutz für die an- gegriffene Persönlichkeit nicht fehlen.

Als noch die bereits im germanischen Heidentum wurzelnden, aber auch lange Zeit von der christlichen Kirche anerkannten Gottesurteile zur Entscheidung von Schuld und Un- schuld angemessen erschienen, da man wähnte, Gott werde stets den Unschuldigen, selbst auf wunderbare Weise, schützen, konnte man außer in mannigfachen andern Proben auch im Zweikampf, der namentlich dem freien Manne zustand, ein éntscheidendes Mittel zur Verteidi- gung der angegriffenen Ehre sehen. Jetzt da man nicht mehr wagt, Gott anzusehen, als wenn er gewissermaßen im Dienste des einzelnen stünde, und ihm deshalb nicht mehr ein unmittel- bares Eingreifen auf wunderbare Weise zu Gunsten des Unschuldigen oder der Geringschätzung unverdient Preisgegebenen zumutet, jetzt hat der Zweikampf diesen Hintergrund verloren, und es ist schwer, zu seiner Rechtfertigung etwas anderes vorzubringen, als dieses, daß man durch mutiges Einsetzen des eigenen Lebens beweisen will, wie hoch man seinen Anspruch auf Achtung hält. Nun ist es aber gewiß richtig, daß ein Mehr an Mut nicht ein Minder an Achtungswürdigkeit ersetzen kann, auch nicht, wenn es mir gelingt, meinen Gegner über den Haufen zu schießen und so den Mund zum Schweigen zu bringen, dessen Aussage meinen Ruf(vielleicht mit Recht) gefährdete. Auch wenn ich unschuldig war und also ein Recht hatte, mich beleidigt zu fühlen und den Verleumder zur Verantwortung zu ziehen, kann ich doch nur meinen Mut und meine Geschicklichkeit durch die Niederlage meines Gegners be- weisen, nicht aber meine Achtungswürdigkeit auf dem Gebiete, auf welchem sie angegriffen wurde. Unterliege ich aber meinem Gegner, so ist das ein sonderbarer Ausgleich, und es bleibt sehr fraglich, ob die andern, wenn ich selbst mein Leben im Kampfe gegen meinen Beleidiger ließ, nun mehr an meine Achtungswürdigkeit glauben wollen als vorher. Ist der Grad des aufgewendeten Muts allein entscheidend, so steht die Wage für mich und für meinen Gegner gleich. Es gehört offenbar oft ein größerer Mut dazu, ein Duell abzulehnen, als es auszufechten, da eine solche Ablehnung oft mit der Aufkündigung der Achtung in dem

Kreise verbunden ist, auf den Verkehr mit welchem man sich angewiesen sieht. Musterschule 1894. 3