— 16— des Ehrgeizes hervorragende Leistungen erzielt, ist doch die sittliche Wurzel faul, und so sind auch die Früchte innerlich faul.
Wer nur um jeden Preis der erste sein will, der richtet sich immer nach dem Urteil des Kreises, in dem er gerade steht. In einer Gesellschaft von Trinkern wird er zum Trinker, unter Leichtsinnigen und Frechen der Leichtsinnigste und Frechste. Auch in den Kreisen der Verbrecher giebt es eine Ehre, welche durch Kühnheit oder gewandte List erworben wird. Kurz der Ehrgeiz ist noch schlimmer als der Geiz an sich, jener würdigt ein ideelles Gut herab, dieser bleibt auf dem materiellen Gebiete. Jener, weil er besonders bei nicht unbedeu- tend angelegten Naturen seine unheilvolle Wirksamkeit geltend macht, wirkt in weiteren Kreisen und auf weitere Kreise als dieser.
Hier mag noch das tapfere Wort von Ernst Moritz Arndt stehen, das er in seinen Erinnerungen aus dem äußzeren Leben schreibt bei Gelegenheit eines falschen nachteiligen Ge- rüchtes, das über ihn als 20 jährigen Jüngling sich verbreitete und auch ihm zu Ohren kam: „Ich verachtete es und habe damals und im Laufe des Lebens noch mehr gelernt, daß nichts thörichter und kindischer ist, als um Urteil, Vorurteil und Nachurteil der Menge zu buhlen und aus solcher Rücksicht nur ein Strohhalmbreit von seinem gewöhnlichen Wege abzulenken ¹³).
Die Wiederherstellung der verletzten Ehre.
Ist nun die innere Ehre, welche auf der idealen Würde der Persönlichkeit ruht, von außen unverletzbar, kann ihr auch Verleumdung und Beleidigung nichts anhaben, so daß der innerlich durch seine Würde Geschützte auf den Verleumder und denjenigen, der ihn zu beleidigen versucht, mit Verachtung herabsehen kann, fordert ferner die christliche Religion von uns, daß wir unsere Feinde lieben, daß wir die segnen, welche uns fluchen, so ist es doch in der gesell- schaftlichen und rechtlichen Ordnung nötig, daß Vorkehrungen getroffen sind zum Schutz gegen Verleumder und Beleidiger. Wenn schon der Staat die Persönlichkeit in ihrem realen Medium: dem Vermögensrechte zu schützen verpflichtet ist, wie sollte er es unterlassen dürfen, sie, um mit Köstlin zu reden, in ihrem idealen Medium: dem Recht auf Ehre zu schützen¹⁴)? Über die Notwendigkeit des Rechtsschutzes der Ehre, d. h. des guten Rufes, sind alle Rechtslehrer einig; das Gemeinschaftsleben würde in der That seine ideale Grundlage ver- lieren, wenn jeder den andern ungestraft als ehrlos behandeln könnte.
Ob wir unsern Anspruch auf Ehre in dem früher klar gestellten Sinne geltend machen wollen, ist unsere Sache, wie es auch unsere Sache ist, ob wir denjenigen verfolgen wollen, der uns in unserm Vermögen geschädigt hat, aber machen wir unsern Anspruch geltend, so muß in der Rechtsordnung ein Schutz für denselben vorhanden sein. Den offenbar gewordenen Diebstahl freilich verfolgt der Staat ohne den Antrag des Bestohlenen, für die öffentliche Be- leidigung ist ein Antrag des Beleidigten nötig, außer wenn es sich um die Organe öffentlicher
¹3) 3. Aufl. Leipzig. 1842. S. 72.
¹3) Nach Reinhold Köstlins Abhandlungen aus dem Strafrecht, nach dessen Tode herausgegeben von Geßler Tübingen 1858, zerfallen die privatverbrechen in IA: Verbrechen gegen das vermittelte Dasein der persönlichkeit 1) Verbrechen gegen ihr ideales Medium, gegen das Recht auf Ehre. 2) Verbrechen gegen das reale Medium der Persönlichkeit, gegen die Vermögensrechte(Betrug u. s. w.) B. Verbrechen gegen die Persönlichkeit in ihrer Unmittelbarkeit. 1) Verbrechen gegen die Willensfreiheit, 2) gegen die Gesundheit, 3) gegen das Leben.


