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richterliches Erkenntnis abgesprochen worden ist, der somit gewisser wichtiger bürgerlicher Rechte verlustig geht, hat jene dem Wesen des Menschen innewohnende Würde und, soweit die Ehre damit identisch ist, auch die Ehre nicht ganz verloren. Er darf nicht etwa ungestraft von den andern beleidigt oder beschimpft oder wie ein Tier behandelt werden. Deshalb erklärt man sich auch mit Recht gegen die Prügelstrafe in Gefüngnissen und in Zuchthäusern. Richard Rothe ²) der freilich die Prügelstrafe bei Verbrechern unter Umständen als gerechtfertigt ansieht, will selbst bei der Todesstrafe eines Verbrechers diesem»die ihm als Menschen gebührende Ehre angethan wissen dadurch, daß man ihn nicht blindwirkenden sinnlichen Naturkräften preisgebe behufs des Vollzugs seiner Tötung, sondern die Exekution durch Menschenhand vollziehen lasse.« Das mag nun dahingestellt sein, aber über die Achtung der Menschenwürde auch beim Ver- brecher besteht heutzutage wohl kein Zweifel.
Die aus der menschlichen Würde unmittelbar fließende Ehre ist ein Gut, dessen Besitz wir nicht uns verdanken, sondern das wir als eine kostbare Mitgift erhalten haben, an dem wir mit allen Menschen gleichmäüßig teilnehmen.
Wir sind nicht damit einverstanden, daß Rothe, der damit wohl nicht allein steht, in seiner theologischen Ethik diesen Kreis verengernd, eine besondere Geburtsehre annimmt, indem er sagt:»Die Geburtsehre ist kein Unding.« Sie ist eine Anticipation der Anerkennung der persönlichen Berechtigung des Individuums auf dem Grunde der wohlberechtigten Voraus- setzung seiner sittlichen Würde oder Ehrenhaftigkeit, sofern ihm nämlich die Erreichung derselben durch die Verhältnisse seiner Geburt in eigentümlicher Weise erleichtert ist.« Indem Rothe hierbei»die in weiterem Umfange sich extendierenden politischen Rechte, deren natürliche Bedingunge die Geburtsehre sei, moch besonders erwähnt, zeigt er uns die Wurzel seiner Verwechselung. Diese Geburtsehre ruht nicht, wie die aus der Menschenwürde unmittelbar fließende Ehre, auf einer rein idealen Grundlage, sondern ist ein Erzeugnis politischer und socialer Verhältnisse, und ihre Anerkennung hängt von der besondern Entwickelung derselben ab. Die Umstände der Geburt können allerdings die thatsächliche Ausgestaltung der allgemeinen menschlichen Würde erleichtern oder erschweren, aber ein größerer oder geringerer Anspruch auf Ehre kann an sich daraus nicht hergeleitet werden, vielmehr nur ein größerer Anspruch an den durch seine Geburt begünstigten. Das letztere giebt Rothe in seiner Weise auch zu, indem er einen solchen im Falle der Unehrenhaftigkeit zu um so größerer Schande verurteilt. Wem viel gegeben ist, von dem muß viel gefordert werden.
Auch bei dem Fürsten im monarchischen Staate muß seine Würde als Mensch an und für sich von seiner Würde als Fürst unterschieden werden. Beide sind keineswegs gleich bedeutend. Fürstliche Würde hat nur zu oft menschliche Unwürdigkeit verdecken müssen. Wenn ein Ludwig XIV. sich mit dem Staate identifizierte, wie auf ganz anderer Grundlage Napoleon I. als der einzige wahre Repräsentant der Revolution, so steht dem Friedrich des Großen Auffassung gegenüber, der sich als den ersten Diener des Staates ansah. Allerdings giebt es auch eine eigentümlich mystische Vorstellung von der königlichen Würde und von der Weihe des gott- begnadeten Königsamtes, nach welcher Friedrich Wilhelm IV. als König glaubte, Dinge erfahren zu haben, die er als Kronprinz nicht gewußt, die man auch nur als König wisse, so daß die andern wohl zur Ausführung gut seien, aber nicht zur Erkenntnis der königlichen Aufgabes).
²) Theol. Ethik. Ausg. von 1848, Bd. 3,2, S. 891. ³) Von Sybel, Begründung des deutschen Reiches durch Wilhelm I., Band I, Seite 101 f, namentlich die Seite 102 mitgeteilte Xußerung an Bunsen vom Jahre 1844, die ihrem Inhalt nach im Text mitgeteilt ist.


