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Nach einem Reſcript des Ober⸗Präſidenten der Provinz, Herrn v. Möller, dat. vom 15. März v. J., wurde die Realſchule, bis dahin unter Königlicher Regierung, Abtheilung für Schulſachen, zu Caſſel, vom 1. April an unter das Königliche Provinzial⸗Schulcollegium daſelbſt geſtellt.
Eine Verordnung derſelben Behörde vom 3. Mai regelt den Uebergang von Schülern von einer preußiſchen höheren Lehranſtalt auf eine andere. Ein weiteres Reſcript Königlichen Unterrichts⸗ Miniſteriums vom 4. Novbr. verordnete, daß am 10. Novbr., dem Geburtstage Luthers, der Unter⸗ richt ceſſiren ſollte, damit Lehrern und Schülern Gelegenheit gegeben werde, ſich an dem Gottesdienſte des außerordentlichen allgemeinen Bettags in den evangeliſchen Kirchengemeinden, welchen des Königs Majeſtät angeſichts der gegenwärtigen Bewegungen in dem religiöſen Leben der Völker und beſonders in dem Hinblick auf die um jene Zeit tagenden Synoden angeordnet hatte, betheiligen zu können. Bei der Bekanntgebung hoher Verordnung in der Anſtalt ſuchte der Unterzeichnete nach Vorſchrift die Schüler über Inhalt und Zweck der abzuhaltenden Feier zu belehren. Die erfolgten weiteren Verfügungen der vorgeſetzten Behörden haben nicht ein ſo allgemeines Intereſſe, daß die Mittheilung derſelben hier geeignet erſcheinen könnte.
In dem inneren Leben der Anſtalt zeigte es ſich von beſonderem Vortheil, daß man nun⸗ mehr einen feſten und genau beſtimmten Unterrichtsplan hatte, der auf lange Jahre hin maßgebend und als Richtſchnur anzuſehen iſt. Während in den früheren Jahren gar oft und mannichfaltig der Lehrplan der Realſchule geändert worden war, und oft die entgegengeſetzteſten Anſichten kurz nach einander verſucht wurden— indem in Kurheſſen die Realſchulen keine beſtimmte und übereinſtimmende Organiſation hatten, ſondern locale Bedürfniſſe oder individuelle Anſichten eines Schulreferenten oder des Vorſtandes der Realſchule bei Aufſtellung des Lehrplanes bei den verſchiedenen Schulen über⸗ wiegend berückſichtigt wurden—; ſo ſind in Preußen ſchon ſeit einem Jahrzehnt durch die mehrfach angeführte Unterrichts⸗ und Prüfungs⸗Ordnung, ſowie durch die in„Wieſe’s Verordnungen und Geſetze der höheren Schulen in Preußen“ gegebenen Beſtimmungen die Normen und Ziele feſtgeſtellt. Inner⸗ halb dieſer Grenzen bleibt aber der Individualität noch ein beträchtlicher Raum der freien Entwicke⸗ lung und der, wie die Programme deutlich zeigen, größer iſt, als man in der Regel annehmen zu müſſen glaubt. Und dieſe geſtattete Freiheit iſt gewiß gut, um in der Bildung des jugendlichen Geiſtes keinen zu großen Zwang auszuüben. Auch kann wohl keine Gefahr für die Jugend daraus erwachſen, da, wenn nicht mehrere gleich gute Wege zu dem feſtgeſtellten Ziele führen ſollten, der einzige Weg zu demſelben doch auch noch nicht unbedingt gefunden iſt, und zu der Erforſchung des⸗ ſelben die geſtattete Mannichfaltigkeit nur vortheilhaft ſein kann. Auch dürfen wohl gerade bei Real⸗ lehranſtalten die localen Verhältniſſe ſoweit thunlich und innerhalb der geſteckten Grenzen nicht unbe⸗ rückſichtigt bleiben. Dieſe auf Erfahrung und Einſicht gegründeten Einrichtungen führen uns dem⸗ nach auf einem beſtimmten Wege zu einem feſten Ziele, deren Beſtimmung jedoch keineswegs hem⸗ mend und hindernd, ſondern fördernd und richtend wirkt, ohne eine ſelbſtändige Individualität fühl⸗ bar zu beſchränken. So war es denn unſer Streben, den nach bewährten Prinzipien aufgeſtellten und genehmigten Unterrichtsplan der Anſtalt je länger je mehr zur thatſächlichen Ausführung zu bringen.
Wie in den früheren Jahren wurde die Uebereinſtimmung im Wirken der Lehrer und im ganzen inneren Leben der Anſtalt ſowohl durch die Berathungen in den regelmäßigen Conferenzen, ſowie durch Beſprechungen bei den täglichen Zuſammenkünften gefördert und erhalten.


