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hierunder habender bemühung und Tragen der Sorgfalt in eintreibung der Gefälle und führung der Rechnung eine ErgetzlichKeit haben, und dißfals umb ſo fleiſiger ſeyn mögen, So wollen wir auß oberwehnten Gefällen der Kirchpräſenz Pfründen und Fabric, und zwar zu gleichen theilen demjenigen Juraten, ſo deß Jahres Bawmeiſter ſeyn wird, vor ſelbiges Jahr benebens der hergebrachten perſonal⸗ freyheit ahn gelt Ein und Zwanzig Gülden, ahn wein Zwei Ohm, ahn Korn Vier Malter, ahn gerſt Vier Malter und ahn Habern Zehen Malter alß ein beſtändiges Salarium zulegen, und in ſeiner RechnungsAußgab paſſiren laſſen, dergeſtalt und alßo, daß ſothanes Salarium, gleichwie die bedien⸗ und Rechnung von Jahren zu Jahren alterniren und umbgehen, und nur alzeit derjenige ſo Bawmeiſter iſt, genieſen ſolle, Wobey dan Unſer weiterer abſonderlicher gnädigſter Befehl iſt, Unſere Juraten hetten mit Zuthun unſers Pfarrers und Schultheiſſen alles fleißes daran zu ſein, daß, was etwa hinbevor per injuriam temporum ahn gütern oder gefällen von Unſerer Kirch' und denen Pfründen zu Benßheim ab Kommen, hin wider eingezogen, und beſagter Kirchen zugeeignet werde.
Nachdemahlen Zwölfftens ſowohl auf Conservation alß Vermehrung ofterwehnter geiſtlicher Gefälle haubtſächlich zu ſehen, So erachten wir nötig zu ſeyn, daß vielbeſagte Juraten bey ihrer ahnnehm: und Verpflichtung nach ermeſſigung Unſers Pfarrers und Schultheiſſen zu Benßheim bey Unſerm Rhat daſelbſten genugſame Caution leiſten, ein jeder auch ſo des Jahres das Bawmeiſter Ambt tragen wird, vor ſeinen Rechnungs Recess allein ſtehen und ſeinem Successori nicht übertragen ſolle.
Dieweilen auch in andern Unſers Ertzſtiffts Stätten üblichen her Kommens iſt, daß die Kirchen Pfleger undt Juraten in der Pfarr Kirchen einen beſondern Standt und Stühle haben, die Sacra⸗ mentaliſche Processiones auch mit fackeln begleiten, So laſſen wir es auch Zum Dreyzehnten bey ſolcher gewonheit bewenden, und wollen, daß die Juraten ihren Standt zur rechten handt im Chor in denen alda ſich befindenden hohen Stühlen jetzt und Künftig haben, obgemelte Procession auch mit brennenden fackeln gleich nach dem Venerabile begleiten mögen.
Dafern nuhn Vierzehentes Ein oder der ander dieſer Juraten Zeitlichen Todts verfahren, und alſo eine ſtelle erledigt würde, ſo ſollen nach Verfließung der Exequien. Pfarrer, Schulthes und die übrige fünf Juraten in Unſerm Pfarrhaus Zu Benßheim zuſammen tretten, und ſich durch ihre Vota eines newen Juraten vereinbahren, wobey ſie gleichwohlen insgeſambt pflichtmäßig dahin zu ſehen haben, daß ein Ehrlich, habhafft, und aufrichtiger Mann darzugezogen, und alſo bey dem gantzen Werk der Kirchen und deren gefälle wohlſtand und Aufnahmb beobachtet werde.
Obwohlen Wir Uns auch Fünfzehentens zu Unſerm Rhat und getrewer Bürgerſchaft zu Benßheim gnädigſt verſehen, daß der oder die Jenige, ſo zu dieſem Juraten Ambt vorgeſchlagen werden, zu be⸗ förderung der Ehren Gottes daſſelbe gern übernehmen werde; So wollen wir jedoch, daß dafern ſich etwa jemand wider beſſere Unſere Zuverſicht von ahnnehmung dieſes Ambtes entſchuldigen wollte, Pfarrer, Schultheis und übrige Jurate ſolche Excusation nit anhöͤren, ſondern denſelben deßfals ahn Unſer Ertzbiſchoffliches Vicariat verweiſen ſollen, welches dann, ob ſolche entſchuldigung erheblich oder nicht, vernünftig zu ermeſſen und zu erörtern wißen wird.
Und weil zum Sechzehenten Unſerer Anno 1670 ernewerter Kirchen Ordnung Cap. 20. Klärlich einverleibt, wie es im übrigen mit Kirchenbaw⸗ und beſtellung der Juraten, Bawmeiſter und deren Rechnungen, verwahrung der gülte und haubtverſchreibungen, Regiſter, baarengelts, außleihung der Capitalien, Vornehmung eines oder des andern nötigen Bawes, abhörung, Justification und Under⸗


