Verfügung vom 5. Juli 1898: Auf Veranlassung des Herrn Unterrichtsministers wird ein Exemplar des Jahrbuchs für Volks- und Jugendspiele, VII. Jahrgang, der Anstalt als Geschenk überwiesen.
Verfügung vom 16. Juli 1898: An einem Gymnasium unserer Provinz haben im Mai d. J. zwei Schüler der Prima beim Radfahren infolge eines unglücklichen Sturzes den Tod gefunden. Den Schülern ist Vorsicht und Maſshaltung beim Radfahren ernstlich ans Herz zu legen.
Verfügung vom 12. August 1898: Auf Veranlassung des Herrn Unterrichts- ministers werden vier Exemplare des von Büxenstein herausgegebenen Werkes„Unser Kaiser“ zur Verteilung als Prämien an fleiſsige und befähigte Schüler der Anstalt übersandt.
Erlafs vom 12. Oktober 1898: Ein in Aquarellfarben gemaltes Kunstblatt(Berlin, Ulrich Meyer), darstellend ein Panorama von Jerusalem(mit der Erlöserkirche), eignet sich zum Schmuck von Schulzimmern.
Verfügung vom 22. Oktober 1898: Am Tage der Urwahlen ist der Unterricht in der Weise zu beschränken, dafs allen Beamten der Anstalt die Möglichkeit, ihr Wahlrecht auszuüben, durchaus gewahrt bleibt.
Erlafs vom 26. Oktober 1898: Diejenigen Abiturienten, welche sich dem Maschinen- baufach widmen und später in den Staatsdienst eintreten wollen, sind auf die„Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den Staatsdienst im Baufache“ vom 15. April 1895 aufmerksam zu machen, nach welchen insbesondere bei den Maschinenbaubeflissenen dem Be- ginne des Studiums eine praktische Thätigkeit von mindestens einem Jahr vorauszugehen hat. Die Meldung hat bei der Königlichen Eisenbahn-Direktion des betr. Bezirks zu erfolgen; unter Umständen kann diese Elevenzeit nach Ablauf von sechs Monaten unterbrochen werden.
Erlafs vom 22. November 1898: Denjenigen Schülern, welche nach Versetzung in die Prima die Anstalt verlassen, um in den Militärdienst auf Beförderung einzutreten, ist für die Meldung zur Portepeefähnrichsprüfung nicht ein„Abgangszeugnis“, sondern ein „Zeugnis der Reife für Prima“ auszufertigen, welches u. a. das Datum des Versetzungs- beschlusses in bestimmter Form enthalten muſs. Für die Beurteilung der Leistungen sind — wie in den Reifezeugnissen— die vier Prädikate:„sehr gut“,„gut“,„genügend“,„nicht genügend“ anzuwenden.
Verfügung vom 24. November 1898: Unter Mitteilung eines Erlasses vom 25. Oktober 1898, betr. Heizung und Reinigung der Turnhallen, werden die von dem Königl. Provinzial-Schulkollegium in der Verfügung vom 25. November 1890 für die Reinigung und Aufrechterhaltung der Sauberkeit an den höheren Schulen aufgestellten Grundsätze in Erinnerung gebracht.
Verfügung vom 15. Dezember 1898: Für die bei den regelmäſsigen Censuren, den Versetzungs- und Abgangszeugnissen zu befolgende Ordnung werden u. a. folgende Grund- sätze festgestellt:„Für die Kenntnisse und Leistungen der Schüler sind fünf Prädikate bei- zubehalten. Die ersten drei bleiben wie bisher: sehr gut, gut, genügend. Das vierte und das fünfte Prädikat sollen einen negativen Charakter tragen, diesem Charakter gemäfs mufs der Ausdruck für sie gewählt werden.“—„Bei der Beurteilung des Betragens der Schüler ist eine Steigerung des Lobes über gut hinaus nicht zulässig.“—„Bei der Bezeugung der Versetzung ist stets das Datum der Konferenz anzugeben, in welcher die Versetzung beschlossen worden ist.“
Verfügung vom 19. Dezember 1898: Der Herr Minister der geistlichen u. s. w.


