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Demnechst und 2. Das Ihme anvertraute Amt und Rektorat also wie Er es bey Gott dem Allmächtigen gedenkt zu verantworten, Treulich ver-— walten. 3. Des Endes nicht allein für sich ein erbares und exempla-— risches Leben führen, und sich der Gottesfurcht und aller Tugen— den befleißen: sondern auch die Ihme anbefohlene und unter seiner Inspection stehende Jugendt darzu anhalten: 4. Dabenebenst auch Selbige wie in dem Christenthum: also ebenfalls in guten Künsten und Wissenschaften besten Fleißes und Vermögens, nach dem Ihne Jetzt sogleich fürgeschrie- benen oder hiernächst fürgeschrieben werdenden Typo unterrichten. 5. Und damit alles ordentlich her- und zugehe, gewiße und verord- nete Schulstundte halten, und solche ohne ehrhafte ursachen nicht versäumen. 6. Daß die übrigen praceceptores in Haltung der Schulen, Beobachtung der Stunden und Lectionen eben dergleichen Thun und Ihr Amt rechtschaffen versehen wohl acht geben und dißfalls genaue uffsicht haben, derentwegen 7. Dann und wann die übrige Classes visitiren, die sich er-— äugende Mängel und gebrechen abstellen oder allenfalls Unsern Consistorial-Räthen anzeigen. 8. Deren Verordnung Er Jederzeit geleben und nach-— kommen und für sich selbsten nichts neues anstellen oder einführen, noch die eingeführte Authores verändern: 0. Ohne Vorwißen und Erlaubnus nicht verreysen, und allen- falls die Bestellung Thun, daß in Seiner abweßenheit, Sein Amt durch Jemand anderster verwaltet werde. 10. In Züchtigung der Jugendt alles Polterns und unziem-— licher Heftigkeit sich enthalten, und 11. Im übrig allem das Jenige, was Zwar hier nicht geschrieben stehet, aber doch einem rechtschaffenen fleißigen rectori zuthun und zulaßen gebührt thun und laßen solle und wolle.
Für solchen seinen Dienst, welcher dato anfängt, und biß zu eines oder des andern Theil uffkündigung, die ein Vierteljahr vor außgang des Jahrs geschehen solle, währet, wollen Wir Ihme Jähr— lich und Jedes Jahr besonder von denen zur Schul destinirten Gel-— dern, biß zu andern und beßern Zeiten geben und reichen laßen,
Ahn geld Einhundert und Fünfzig gülden, dar-— gegen mag Er von den Schülern kein Schul- wohl aber Privat-geld, wenn einige sich der Privat bedienen wollen. fordern: Worbey Er Zur freyen Wohnung die Helfte des Schulhaußes nebst dem halben Theil der darzu gehörigter Scheuer, Ställe, Garten und Hofreith und Zwar in erwehlung der einen oder der andern Helfte, die freye Willkühr haben, so dann in Unsern Waldungen nothdürftiges Brennholz leßen und uff seine Kosten heimführen zulaßen macht und Erlaubnüs haben solle.
Hierüber hat Uns obgenannter Henrich Kühhaupt an— gelobet, auch ein leibl(ich)en Ey dt Zu Gott dem Allmächtigen ge- schwohren, dießem allem also Treulich und gehorsamlich nachzu— kommen, ohne gefährde. Deßen zu Urkund haben Wir dieße In-


