struction und Bestallung eigenhändig unterschrieben und mit Un- serem angebohrenen Gräfl. Insiegel wißentlich bedrucken laßen. So geschehen Offenbach d. 26. May A. 1691. (Eigenhändige Unterschrift des Grafen, abgekürzt.)(Siegel.) Aus dieser Instruktion verdient hervorgehoben zu werden: sie ist allgemein gehalten, enthält aber alles Wesentliche, weist auf einen dem Rektor vorgeschriebenen Lehrplan hin, betont den christ- lichen und wissenschaftlichen Charakter der Anstalt, weist das— für unsere Begriffe außerordentlich niéedrige— Einkommen des Schulleiters nach und hebt die Befreiung der Schüler von der Zah- lung von Schulgeld hervor.(Nur für Privatstunden durfte Geld er- hoben und bezahlt werden.) Der Rektor wurde durch Eidesleistung verpflichtet. Die zweite Bestallung deckt sich genau mit der ersten, bei der dritten(Bernhardi 1706) wurde ein Probejahr für den Rektor eingefügt und auch für den vierten Rektor gefordert. Zusatz zu Punkt 11:„Und weil dießes erste Jahr ein theil mit dem andern es probieren will, so gehet auch dieße Bestall- und annehmung nicht weiter und soll bey Ausgang dießes ersten Jahres alsdann de novo capituliret werden, oder in Verbleibung deßen dießer Dienst seine endschafft haben und kein theil dem andern obligiret seyn.“
Der vierte Rektor, Heppe, bewährte sich nicht(vergl. Som- merlad S. 28 ff.). Als er 1737 entlassen wurde, nachdem er der Schule viel Schaden zugefügt hatte, fühlte man das Bedürfnis, die Dienst- instruktion eingehender zu gestalten, um Mißständen, wie sie unter Heppe Ursache zu Konflikten gewesen waren, vorzubeugen. Die Bestallung des Rektors Conradi vom 1. Januar 1738 liegt im Original vor¹). Der Eingang deckt sich mit den früheren Bestallungen bis zu Punkt 3, dann aber ist vieles Neue hinzugefügt, aus dem wir ersehen, welche Anforderungen zu dieser Zeit an die Schule und den Rektor gestellt wurden.
Nr. 21. Bestallung des Rektors Conradi 1738. Original.
Wohl das dem Rektor eingehändigte Dekret, an den Ecken beschädigt.
Wir Wolfgang Ernst Graf zu Vsenburg und Büdingen Uhrkunden und Bekennen hiermit, daß Wir den Würdig und Wohlgelährten Johannes Conradi S. S. Theologiae Can- didatum von Offenbach*) zum Rectore Unserer daselbstigen Latei- nischen freyen Schule auf art und weiße wie hiernach folget, in gnaden bestellet und angenommen, thun das auch in und Kraft dießes also und dergestalten, daß
1. Uns, Unsern Erben und Nachkommen Er treu, hold, ge— horsam und gewärtig seyn, Unsern nutzen nach seinem Besten fleiß und Vermögen prüfen und befördern, Unsern schaden warnen und wenden, selbsten keinen thun, noch andern zuthun wißentlich gestatten. Demnächst und
¹) Sie gehört zu den Akten des hiesigen Pfarramts, durch dessen freundliches Entgegenkommen wir sie benutzen konnten.(Conradi war von 1751 an zugleich Pfarrer). Vergl. Sommerlad S. 36 f.
²) Er war der Sohn des Hofpredigers Matthias Conradi.
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