Aufsatz 
Zur Geschichte der Offenbacher Lateinschule
Entstehung
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14 haben, daß es zum Wenigsten so lang dauern undt wären solle; biß die Schul nothdürftig dotirt und versehnen, undt also eingerichtet ist, daß wenigstens 5 prae ceptores gehalten und salerirt') werden können.

14. Dießem nach ist Unser ge(messen)er Befehl ahn alle Unsere geistliche und weltliche Bedienten, daß Sie und ein Jeder Insonder- heit das Jenige, was einem oder dem andern hierunter Zuthun und Zubeobachten obliegt, treulich, fleißig und sorgfältig Thun u. Be obachten, und was zu Fortpflantz- und Beförderung dießer Unserer Schulen Immer gereichen kann und mag nicht unterlaßen sollen; so lieb ihnen ist, Unsere ungnade und Gottes des Allmächtigen Straf zu vermeiden.

Gegeben Offenbach den....(fehlt Datum und Unterschrift.)

Diese Dotation blieb, wie wir annehmen dürfen, bis 1718, dem Todesiahr des Grafen Johann Philipp, in den Hauptpunkten in Kraft. Aus den eingehenden Geldern wurde ein Fonds gebildet, der Lateinische Schulfonds,²) aus dem dann wieder die Be dürfnisse der Schule bestritten wurden.

Im Jahr 1718 wurde von den Nachfolgern des Grafen, den Söhnen seines Bruders Wilhelm Moritz, den Grafen Wolfgang Ernst und Wilhelm Moritz, die Dotation mit einigen Ab- strichen erneuert. Diese liegt in unsern Akten im Original vor.¹)

Nr. 5. Die Dotation der Grafen Wolfgang Ernst und Wilhelm Moritz, auf Pergamentpapier.

Wir Wolfgang Ernst und Wir Wilhelm Noritz, Gebrüdere, Grafen zu Isenburg und Büdingen, bekennen hiermit; Nachdeme Wir gefunden, welchergestalt des weyl. Hochgebohrenen Herrn Graf Johann Philippsen zu Vsenburg und Büdingen, Unsers in Gott ruhenden Herrn Oheims Lbd. auß deren Intraden*) in dero antheil Landes zu der in Offenbach errichteten Lateinischen Schul, alß eine perpetuirliche Renthe, gewiedmet und verwießen, 1mo alle Zunft-Gelder, welche nach Anleitung deren Articuln, Dero- selben alß Landtes Herren zugekommen. 2do Die Helfte derer Geld- Strafen, welche wegen des Lasters der Hurerey und anderer fleisch- licher Vermischungen angesetzt und erhoben worden. 3tio. Was pro Dispensatione, der Gelegenheit und denen umständen nach, infolgenden und andern dergleichen fällen pflegt gegeben zu werden, wenn personen in einem der Policey und Landt-Ordnung nach unzuläßigem Grad einander heurathen: oder ihre heurat Vor der bestimmten Trauer-Zeit Vollziehen: oder zu der Zeit des Jahres, da es sonsten nicht erlaubt ist, Hochzeit machen; oder die dreymahlige Proclamationes uff einen oder zweyen Sontagen Ver- richtet haben; oder welche an Statt der offentlichen Kirchen-

¹) salariert, besoldet.

²) Er bildet ietzt noch eine Einnahmequelle der Oberrealschule.

³) FEine Abschrift liegt im Archiv der Fürstlich Isenburgischen Rent- kammer; das freundliche Entgegenkommen der dortigen Behörde ermög- lichte es uns, die Abschrift mit dem Original zu vergleichen; außer in einigen unwesentlichen Kleinigkeiten stimmen beide überein.

¹)= Einkünften.