Vieh aber bisher nichts entrichtet worden; gleichwol aber darauf 13 wie ahn anderen orthen in der nachbahrschaft auch zugeschehen pfleget, billig etwas gesetzet wird, so soll hinkünftig von einem Schwein...)
Einem Kalb...
EFinem Hammel...
Einem Bock...
Einer Geiß...
EFEinem Schaf...
EFinem Lamm...
Einer Jung Geiß... beydes von Christen und Juden, die dergleichen schlachten und verkaufen, der Schulen zum Besten gegeben werden.
9. Wenn Personen in einem der Policey und Landtsordnung nach unzulässigen grad einander heurathen oder Jhren Heu-— rath vor der bestimmten Trauer Zeit vollziehen: oder zu der Zeit des Jahres, da es sonsten nicht erlaubet ist, Hlochzeit machen, oder die dreymahlige proclamationes auf einen oder zweyen Sonntagen verrichtet haben: oder bey Hochzeiten so wahl denn Kind-— tauf an die Policey-ordnung nicht gebunden seyn: oder Spiel-— leute zu verbottener Zeit halten, oder andere, welche anstatt der öffentlichen Kirchenbuß allein für dem Pesbyterio solche thun und in solchen oder anderen dergleichen Fällen dispensation haben wollen, die sollen der gelegenheit und denen umbständen nach etwas pro dispensatione geben undt dießes der Schule gewiedmet seyn.
10. Alldieweilen ahn anderen orthen der löbl. gebrauch ein- geführet ist, daß kein Testament oder letzter Wille gültig seye, worin nicht etwas ad pios usus verschaffet worden, so soll es gleich- falls in Unserm Land also gehalten und kein Testament, Codi-— cill oder Letzter Wille auch Schenkung oder übergabe von Todtes wegen kräftig seyn und gelten, es wäre denn darin etwas, daß in eines Jeden disponenten Christlichem Belieben steht, dießer Unserer Schulen Vermacht worden.
11. Ingleichen sollen bey allen und Jeden Contracten, es seye Kauf und Verkauf. Tausch,. Erb- oder andere Leyh, und sonsten, welche schrieftl. ufgerichtet werden oder der Ordnung nach schrieftl. ufgerichtet werden sollen, dieße Unsere Schule bedacht oder im Verbleibungsfall der Contract für ungültig geachtet werden.
12. Alle dieße gelder sollen so lang und viel, biß Wir einen absonderlichen Collectorem oder Schulverwalter bestellet haben, zu Unserer Cantzley geliefert, und daß dießes geschehe, von denen Beamten, Kellern?) und Schultheißen darauf acht gegeben werden.
13. Obzwar Unsere Intention dahin nicht gerichtet ist, daß alles dasjenige was aus Unseren Renthen und gefällen oder auch dem Hospital gezogen und zur Schulen Verwißen ist, Immer und ewig dabey verbleiben solle und müßte, so wollen Wir es doch dahin verstanden und Unsere Erben und nachkommen darzu verbunden
¹) Die zu erhebenden Summen sind ausgelassen. ²) Kellermeister, gräfliche Beamte für Erhebung von Gefällen an Wein, Früchten etc.


