Aufsatz 
Zur Geschichte der Offenbacher Lateinschule
Entstehung
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Nachdannenab Wir aber auch dabey befunden, was maßen hierzu ein solcher fundus ohnumbgänglich erfordert werde, woraus die praeceptores Ihren Jährlichen nothdürftigen unterhalt haben können, und daß das, was in und außer Unserm Land darzu all- bereits gutherzig gesteuert worden, und noch ferner gesteuert wer- den mögte, nicht zulänglich seye; so haben Wir umb den fürhaben den Gott-Wohlgefälligen Zweck desto eher und mehr zu erreichen, auß gutem Wißen und Vorbedacht nachfolgende Verordnung dießert- halben gemacht, verordnen und wollen demnach erstlich, daß

1. Alle diejenigen Strafen welche Unsere Kirchen- und Policey-ordnung in sich begreift, determiniret und aus keiner criminali-Tat herrühren, zur Unterhaltung dieser unserer Schulen verwendet; deswegen steif und fest über die Ordnung gehalten, so- thane Strafen von dem Presbyterio eines Jeden orths mit Hülfe der Beamten, treulich und fleißig beygetrieben, ein richtig Verzeichnis darüber geführet und alle Viertel Jahr eingeschickt werden sollen.

2. Nachdeme Wir einige Zünfte in Unserm Land neuerl. eingerichtet und noch weiter einrichten werden, so wollen Wir das, was Uns nach ahnleitung derer darin enthaltener puncten zukommt, ebenfalls zu dießer Schule destiniret und verwießen haben.

3. Soll der Meel-Accis¹), so vor einigen Jahren einge führet, und Uns zum Besten erhoben worden, ebenmäßig hiermit der Schule assigniret und Unsere Beamten nebst Jhrem Register quar- taliter dahin zu leisten schuldig und gehalten seyn; Und da wir Irgend hiernechst dießen Meel-Accis in einen ordentl(ich)en B(r) o d- Accis verwandlen würden, soll es damit ebenmäßige Bewandnüs haben.

4. Den Zehenden Pfennig von frembden und ausländischen Handwerks-Leuten wollen Wir der Schulen zum Besten auch fahren und selbigen solcher hiermit überlassen.

5. Wer ingleichen den Noval-Zehenden'), so Uns von denen im Havner Wald und Wildbahn für ohngeför... Zahl ausge- lassen) Jahren neugemachten Feldern gebührt.

6. Indem das Laster der Hurerey eine geraume Zeit her sehr überhand genommen, und Wir dadurch bewogen worden, an der gesetzten Strafe der 20 Thlr., wie sonsten geschehen, nichts mehr nach- und solches durch ein Decret publiciren zu lassen; so soll es nachmahlen dabey sein Verbleibens, und die eine Helfte à 10 Thlr. kraft dießes die Schul zu gewartten haben.

7. Daferne das Hospital im Hayn derdrey Fichen*) in den Stand gerichtet ist, worinnen Wir es zurichten alleweil im Werk begriffen seyn, soll Von deßen Jährlich überbleibenden Ren- then der Schule nach advenant'*) auch ein Zuschuß geschehen.

8. Nachdem ahn Einigen orthen in Unserem Land und zwar im Amt der Drey-Eich allein von denen zum Verkauf geschlachteten ochßen, Kühen und Rindern der accis gegeben, von dem übrig Kleinen

¹) Mehl-Akzise. 9 Neubruch- oder Rottzehnte von zum ersten Mal bebautem Lande.

= Dreieichenhain.

¹)= nach Verhältnis.